Definition
Absolutes Antragsdelikt ist eine Straftat, die ausschließlich auf Strafantrag des Berechtigten verfolgt wird. Anders als beim relativen Antragsdelikt kann der fehlende Antrag nicht dadurch ersetzt werden, dass die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Beispiele sind der Hausfriedensbruch (§ 123 II StGB) und der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB).
Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung und gehört deshalb nicht zum Tatbestand. In der Klausur stellst du ihn nach Schuld kurz fest oder weist auf sein Fehlen hin. Die Einzelheiten regeln §§ 77 ff. StGB: Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte, die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b I 1, II 1 StGB). Abzugrenzen ist das relative Antragsdelikt, etwa die einfache Körperverletzung nach § 230 I 1 StGB. Fehlt der Antrag endgültig, ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
