Definition
Ein absolutes Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Inhaber eine Rechtsposition gegenüber jedermann zuweist und von allen Dritten zu achten ist (z. B. Eigentum, Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht). Im Gegensatz dazu wirkt ein relatives Recht, etwa eine Forderung, nur zwischen bestimmten Personen.
Klausurhinweis: Ein „sonstiges Recht“ i. S. d. § 823 I BGB muss nach h. M. eigentumsähnlich und damit absolut geschützt sein.
Absolute Rechte stehen im Zentrum des Deliktsrechts: § 823 I BGB schützt neben den ausdrücklich genannten Rechtsgütern nur „sonstige Rechte“, die wie das Eigentum Zuweisungs- und Ausschlussfunktion haben. Forderungen fallen daher nach h. M. nicht darunter, wohl aber etwa das Anwartschaftsrecht, der berechtigte Besitz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Auch im Sachenrecht zeigt sich die Unterscheidung: Dingliche Rechte wirken absolut, schuldrechtliche Ansprüche nur relativ zwischen den Parteien. Wer diese Trennung verinnerlicht, versteht Abstraktionsprinzip, Drittwirkung und Abwehransprüche wie § 1004 BGB deutlich leichter.
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