Definition
Angehöriger ist nach der Legaldefinition des § 11 I Nr. 1 StGB, wer zu den dort abschließend aufgezählten Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (lit. a) sowie Pflegeeltern und Pflegekinder (lit. b). Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch bestehen, wenn die begründende Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht mehr besteht.
Klausurhinweis: Der Begriff gilt für das gesamte StGB, etwa beim entschuldigenden Notstand (§ 35 I 1 StGB), beim Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB), beim Aussagenotstand (§ 157 I StGB) und bei der Strafvereitelung (§ 258 VI StGB).
Die Aufzählung in § 11 I Nr. 1 StGB ist abschließend. Nicht erfasst sind daher Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, enge Freunde oder Verwandte der Seitenlinie jenseits der Geschwister. Für sie hilft bei § 35 StGB nur die Alternative der „nahestehenden Person“, die eine auf Dauer angelegte persönliche Verbundenheit verlangt.
Häufiger Klausurfehler: den strafrechtlichen Angehörigenbegriff mit Verwandtschaft (§ 1589 BGB) und Schwägerschaft (§ 1590 BGB) gleichzusetzen; § 11 I Nr. 1 StGB knüpft daran an, erweitert den Kreis aber um Verlobte, Pflegeverhältnisse und beendete Beziehungen. Für das Zeugnisverweigerungsrecht gilt dagegen der eigenständige Katalog des § 52 I StPO.