Definition
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein bestimmter Blutalkoholwert erreicht oder überschritten ist, bei dem nach gesicherter Erkenntnis unwiderleglich von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Die Grenzwerte sind richterrechtlich vom BGH entwickelt (nicht gesetzlich festgelegt) und kommen im Rahmen der §§ 316, 315c StGB zur Anwendung. Sie betragen:
1,1 Promille für Kraftfahrzeugführer (Pkw, Motorräder, Mopeds) sowie E-Scooter-Fahrer
1,6 Promille für Radfahrer (einschließlich Pedelec-Fahrer)
Die Grenzwerte beruhen nicht auf gesetzlicher Festlegung, sondern auf gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen zur Leistungsfähigkeit und wurden richterrechtlich vom BGH entwickelt. Anders als bei der relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es keiner zusätzlichen Ausfallerscheinungen. Die Einordnung in den Tatbestand der Straßenverkehrsdelikte erläutert der Artikel zu § 315c StGB.
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