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Definition: Absolute Mehrheit

Definition

Die absolute Mehrheit ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Gremiums; für Bundestag und Bundesversammlung ist sie als „Mehrheit der Mitglieder“ in Art. 121 GG legaldefiniert.

Klausurhinweis: Enthaltungen, ungültige Stimmen und abwesende Mitglieder wirken bei der absoluten Mehrheit faktisch wie Nein-Stimmen.

Das Grundgesetz verlangt die absolute Mehrheit vor allem bei Personalentscheidungen und Konfliktlagen: bei der Kanzlerwahl (Art. 63 II 1 GG), dem konstruktiven Misstrauensvotum (Art. 67 I 1 GG), der Vertrauensfrage (Art. 68 I 1 GG) und der Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates (Art. 77 IV 1 GG).

Abzugrenzen ist sie von der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 42 II 1 GG) und von der qualifizierten Mehrheit, etwa der Zwei-Drittel-Mehrheit für Verfassungsänderungen (Art. 79 II GG). Auch der Bundesrat beschließt mit mindestens der absoluten Mehrheit seiner Stimmen (Art. 52 III 1 GG).

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