Definition
Die absolute Mehrheit ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Gremiums; für Bundestag und Bundesversammlung ist sie als „Mehrheit der Mitglieder“ in Art. 121 GG legaldefiniert.
Klausurhinweis: Enthaltungen, ungültige Stimmen und abwesende Mitglieder wirken bei der absoluten Mehrheit faktisch wie Nein-Stimmen.
Das Grundgesetz verlangt die absolute Mehrheit vor allem bei Personalentscheidungen und Konfliktlagen: bei der Kanzlerwahl (Art. 63 II 1 GG), dem konstruktiven Misstrauensvotum (Art. 67 I 1 GG), der Vertrauensfrage (Art. 68 I 1 GG) und der Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates (Art. 77 IV 1 GG).
Abzugrenzen ist sie von der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 42 II 1 GG) und von der qualifizierten Mehrheit, etwa der Zwei-Drittel-Mehrheit für Verfassungsänderungen (Art. 79 II GG). Auch der Bundesrat beschließt mit mindestens der absoluten Mehrheit seiner Stimmen (Art. 52 III 1 GG).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten