Absonderung

Definition

Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, sich im Insolvenzverfahren aus einem bestimmten, zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand vorrangig vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen (§§ 49–51 InsO). Absonderungsberechtigt sind insbesondere Grundpfandgläubiger (§ 49 InsO), Pfandgläubiger (§ 50 InsO) sowie Sicherungseigentümer und Sicherungszessionare (§ 51 Nr. 1 InsO).

Anders als bei der Aussonderung nach § 47 InsO bleibt der Gegenstand Teil der Insolvenzmasse; dem Gläubiger steht nur der Verwertungserlös bis zur Höhe seiner gesicherten Forderung zu.

Die Abgrenzung zur Aussonderung ist der Klassiker: Der Aussonderungsberechtigte macht geltend, dass ein Gegenstand gar nicht zur Masse gehört (etwa der Eigentümer einer verliehenen Sache), der Absonderungsberechtigte hat nur ein Verwertungs- oder Sicherungsrecht an einem Massegegenstand. Typischer Fehler: den Sicherungseigentümer als Aussonderungsberechtigten zu behandeln – wegen des bloß treuhänderischen Sicherungszwecks steht ihm nach § 51 Nr. 1 InsO nur die Absonderung zu.

Bewegliche Sachen im Besitz des Verwalters und sicherungsabgetretene Forderungen verwertet nach § 166 InsO der Insolvenzverwalter. Soweit der Gläubiger bei der Absonderung ausfällt, nimmt er nach § 52 S. 2 InsO als Insolvenzgläubiger an der Verteilung teil.

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