Definition
Abstammung i.S.d. Art. 3 III 1 GG ist die biologische Beziehung zu den Vorfahren.
Rasse = vererbliche Eigenschaften
Heimat = örtliche Beziehung zur Umwelt
Herkunft = die soziale Stellung oder das Umfeld, aus dem eine Person stammt (sozial) und kulturelle oder ethnische Zugehörigkeit, ohne sich jedoch direkt auf die Nationalität oder Staatsangehörigkeit zu beziehen (ethnisch)
Art. 3 III 1 GG zählt die Abstammung neben Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben sowie religiösen und politischen Anschauungen zu den besonderen Diskriminierungsverboten. Historisch schützte das Merkmal vor allem vor der Benachteiligung unehelich geborener Kinder und vor sog. Sippenhaft, bei der Angehörige für die Taten eines Familienmitglieds verantwortlich gemacht wurden. In der Prüfung ist die Abstammung von der Rasse (vererbliche Eigenschaften), der Heimat (örtliche Bindung) und der Herkunft (soziale bzw. kulturelle Zugehörigkeit) abzugrenzen, da diese Merkmale in Art. 3 III 1 GG eigenständig nebeneinanderstehen. Mehr dazu im Artikel zu den Gleichheitsgrundrechten.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten