Definition
Bei absoluten Gleichheitsrechten (Art. 3 III GG) führt eine Ungleichbehandlung ohne Weiteres direkt zur Verfassungswidrigkeit.
Anders als der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG, der als relatives Gleichheitsrecht eine Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch sachliche Gründe zulässt, sind absolute Gleichheitsrechte wie die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 III GG grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Ausnahme nur in engen Grenzen in Betracht: durch positive Förderung, die bestehende Nachteile ausgleichen soll, oder durch kollidierendes Verfassungsrecht, das im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Diskriminierungsverbot in Einklang zu bringen ist. Diese strikte Handhabung unterstreicht den besonderen Schutzgehalt der in Art. 3 III GG genannten Merkmale. Einen Überblick über die Systematik der Gleichheitsrechte bietet der Artikel zu Art. 3 GG (Gleichheitsgrundrechte).
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