Definition
Gesetzlicher Vertreter ist, wer aufgrund gesetzlicher Vorschrift mit Wirkung für andere handeln kann (auch für juristische Personen).
Von der gesetzlichen ist die rechtsgeschäftliche Vertretung (Vollmacht, §§ 164 ff. BGB) zu unterscheiden: Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters folgt unmittelbar aus dem Gesetz und wird nicht durch Rechtsgeschäft erteilt. Praktisch bedeutsame Beispiele sind die Eltern für ihre minderjährigen Kinder (§§ 1626, 1629 BGB), der Vormund (§ 1793 BGB) sowie die Organe juristischer Personen (§ 26 II BGB).
Klausurrelevant wird die gesetzliche Vertretung insbesondere im Zusammenhang mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger: Verträge, die ein Minderjähriger ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließt, sind gemäß § 108 I BGB schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Die allgemeine Systematik der Stellvertretung – einschließlich der Abgrenzung zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung – behandelt der Artikel zu Stellvertretung (Grundlagen & Prüfung).
