Definition
Putativgefahr (Scheingefahr) liegt vor, wenn ein Amtswalter eine Gefahr irrig annimmt, obwohl im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung der Sachlage aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters keine Anhaltspunkte für eine Gefahr bestanden. Anders als die Anscheinsgefahr ist die Putativgefahr keine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne; auf sie gestützte Maßnahmen sind rechtswidrig.
In der Klausur wird die Putativgefahr beim Merkmal der Gefahr in der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel geprüft und von der Anscheinsgefahr sowie dem Gefahrenverdacht abgegrenzt. Entscheidend ist die Ex-ante-Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters: Hätte er die Lage ebenso eingeschätzt, liegt eine Anscheinsgefahr vor; beruht die Fehleinschätzung dagegen auf subjektiven Fehlvorstellungen oder mangelnder Sorgfalt, handelt es sich um eine Putativgefahr. Die Maßnahme ist dann rechtswidrig. Das kann Ansprüche des Betroffenen auf Folgenbeseitigung oder Entschädigung auslösen, und auch die Kosten des Einsatzes dürfen ihm nicht auferlegt werden.
