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Definition: Produktfehler

Definition

Das Produkt muss einen Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG aufweisen. Der Fehlerbegriff des ProdHaftG unterscheidet sich grundlegend vom Mangelbegriff der §§ 434 ff. BGB, der das Äquivalenzinteresse von Käufern schützt.
Durch das ProdHaftG wird das Integritätsinteresse von Benutzern geschützt. Das Integritätsinteresse ist als Interesse der Benutzer an der Integrität bereits vorhandener Rechte und Rechtsgüter definiert.

Der Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG ist strikt vom vertraglichen Mangelbegriff der §§ 434 ff. BGB zu trennen: Während dieser das Äquivalenzinteresse der Käufer schützt, dient das ProdHaftG dem Integritätsinteresse der Nutzer an bereits vorhandenen Rechtsgütern. Maßgeblich ist die berechtigte Sicherheitserwartung der Allgemeinheit unter Berücksichtigung von Darbietung, bestimmungsgemäßem Gebrauch und Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Mehr dazu im Artikel zur Produkthaftung.

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