Definition
Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn die Behörde bei verständiger Würdigung objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr hat, sich zugleich aber bewusst ist, dass ihre Erkenntnisgrundlage unvollständig ist und eine Gefahr möglicherweise doch nicht besteht.
Klausurhinweis: Nach h. M. ist der Gefahrenverdacht eine Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklausel, rechtfertigt aber grundsätzlich nur Gefahrerforschungseingriffe und vorläufige Maßnahmen.
Der Gefahrenverdacht steht zwischen Anscheinsgefahr und Putativgefahr: Anders als bei der Anscheinsgefahr ist sich der Amtswalter seiner Ungewissheit bewusst, anders als bei der Putativgefahr fehlt es nicht an objektiven Anhaltspunkten. In der Klausur wird er bei der Gefahr im Rahmen der Generalklausel relevant. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit: Zulässig sind regelmäßig nur Maßnahmen zur weiteren Aufklärung, etwa Probeentnahmen oder Untersuchungen, nicht aber endgültige Beseitigungsanordnungen. Stellt sich der Verdacht als unbegründet heraus, ist auf Sekundärebene zu prüfen, ob der Verdachtsstörer die Anhaltspunkte zurechenbar veranlasst hat; andernfalls kommen Entschädigung und Kostenfreiheit in Betracht.