Definition
Ein Programm ist jede in Form von Daten fixierte, aus einer Folge von Einzelbefehlen bestehende Anweisung an den Computer.
Ein Programm ist unrichtig gestaltet, wenn es durch den Täter so erstellt oder verändert wird, dass es die ihm gestellten Aufgaben nicht mehr zutreffend – also nicht entsprechend dem Willen des Berechtigten – erfüllt. Die unrichtige Gestaltung des Programms ist eine Tatbestandsvariante des Computerbetrugs (§ 263a I StGB).
Die unrichtige Gestaltung des Programms bildet die erste von vier Tatvarianten des Computerbetrugs und ist von der zweiten Variante – der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten – abzugrenzen: Während Var. 1 den Verarbeitungsalgorithmus selbst manipuliert, betrifft Var. 2 lediglich fehlerhafte Eingabedaten bei unverändertem Programm. Praktisch relevant wird Var. 1 etwa bei manipulierten Abrechnungs- oder Buchhaltungsprogrammen, die automatisiert falsche Ergebnisse produzieren. Das vollständige Prüfungsschema und weitere Tatvarianten erläutert der Artikel zu § 263a StGB (Computerbetrug).
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