Definition
Im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung (§ 823 I BGB) hat ein Produkt einen Fehler, wenn es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch durchschnittliche Benutzer nicht betriebssicher ist.
Der deliktische Fehlerbegriff der Produzentenhaftung ist vom Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG zu unterscheiden, auch wenn beide auf ähnlichen Fallgruppen – Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungsfehlern – aufbauen. Liegt ein Produktfehler vor, wird zugunsten des Geschädigten vermutet, dass der Hersteller objektiv verkehrssicherungspflichtwidrig gehandelt hat (Beweislastumkehr). Der Hersteller kann sich durch den Nachweis ordnungsgemäßer Organisation entlasten. Mehr dazu im Artikel zur Produzentenhaftung.
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