Definition
Nach dem Publizitätsgrundsatz muss das Bestehen dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein.
Der Publizitätsgrundsatz dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, indem er Dritten ermöglicht, sich über bestehende dingliche Rechte zu informieren, bevor sie selbst Rechtsgeschäfte eingehen. Im Mobiliarsachenrecht wird er durch den Besitz vermittelt (§ 1006 BGB), im Immobiliarsachenrecht durch die Eintragung im Grundbuch (§ 891 BGB). Praktisch bedeutsam ist, dass der Grundsatz keine absolute Geltung beansprucht: Bei der Sicherungsübereignung nach § 930 BGB fallen Besitz und Eigentum auseinander, weshalb dieses Institut in der Literatur wegen der damit verbundenen Publizitätsdurchbrechung kritisiert wird.
Vertiefend: Grundbegriffe des Sachenrechts.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten