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Definition: Prozessfähig

Definition

Prozessfähig ist, wer in der Lage ist, Prozesshandlungen eigenständig oder durch einen selbst ausgewählten Vertreter vorzunehmen (§ 52 ZPO).

Die Prozessfähigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen und ist in § 51 ZPO geregelt, der auf die zivilrechtlichen Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit verweist. Fehlt sie, kann eine Partei nur durch ihren gesetzlichen Vertreter wirksam Prozesshandlungen vornehmen; das Gericht muss die Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen.

Abzugrenzen ist die Prozessfähigkeit von der Parteifähigkeit nach § 50 ZPO, die betrifft, ob jemand überhaupt Partei eines Rechtsstreits sein kann, sowie von der Postulationsfähigkeit nach § 78 ZPO, die den Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt vor bestimmten Gerichten regelt; näher dazu der Artikel zur Zulässigkeit einer Klage.

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