Protestatio facto contraria

Definition

Protestatio facto contraria (lat. „Verwahrung gegen das eigene Tun“) bezeichnet einen ausdrücklichen Vorbehalt, mit dem jemand der rechtlichen Bedeutung seines eigenen tatsächlichen Verhaltens widerspricht – etwa wer eine entgeltlich angebotene Leistung in Anspruch nimmt und zugleich erklärt, keinen Vertrag schließen zu wollen. Nach h. M. ist ein solcher Vorbehalt unbeachtlich, weil er sich in Widerspruch zum eigenen Verhalten setzt (venire contra factum proprium, § 242 BGB); das Verhalten wird nach §§ 133, 157 BGB als konkludente Annahme ausgelegt.

Klassischer Prüfungsstandort ist der Vertragsschluss bei Leistungen der Daseinsvorsorge und im Massenverkehr, etwa im Hamburger Parkplatzfall (BGHZ 21, 319). Die dort noch herangezogene Lehre vom sozialtypischen Verhalten gilt heute als überholt; die h. M. löst solche Fälle über die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB und den Rechtsgedanken des § 242 BGB.

Eine Gegenansicht hält den ausdrücklichen Widerspruch für beachtlich und verweist auf das Bereicherungsrecht. Wichtig: Fehlende Geschäftsfähigkeit, etwa bei Minderjährigen, lässt sich über diese Figur nicht überspielen.

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