Definition
Anscheinsgefahr liegt vor, wenn die Behörde bei verständiger Würdigung der Sachlage aus der Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters (ex ante) von einer Gefahr ausgehen durfte, tatsächlich aber keine Gefahr bestand. Nach h. M. genügt sie für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, sodass die Maßnahme rechtmäßig ist.
Klausurtypisch wird die Anscheinsgefahr mit der Scheingefahr und dem Gefahrenverdacht verwechselt. Bei der Scheingefahr fehlt jeder verständige Anlass für die Annahme einer Gefahr, die Maßnahme ist rechtswidrig. Beim Gefahrenverdacht ist unklar, ob eine Gefahr besteht; hier kommen Gefahrerforschungsmaßnahmen in Betracht.
Streitig sind die Folgen auf Sekundärebene: Ob der Betroffene als sogenannter Anscheinsstörer Kosten tragen muss oder Entschädigung verlangen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Im Strafrecht ist die Anscheinsgefahr dagegen keine Gefahr im Sinne des § 34 StGB; hier kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht.
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