Definition
Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn der Täter irrig eine Notwehrlage annimmt (Putativnotwehr) und bei der vermeintlichen Verteidigung zusätzlich die Grenzen der nur vorgestellten Notwehr überschreitet. Seine rechtliche Behandlung ist umstritten: Nach h. M. ist § 33 StGB mangels tatsächlicher Notwehrlage nicht anwendbar, es gelten die Regeln des Verbotsirrtums (§ 17 StGB); nach a. A. wird § 33 StGB analog angewendet.
Der Putativnotwehrexzess verbindet zwei Irrtumsebenen und ist deshalb ein beliebter Klausurfall. Zuerst ist zu prüfen, ob die Verteidigung auch nach der Vorstellung des Täters erforderlich gewesen wäre: Dann liegt lediglich ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Erst wenn der Täter selbst nach seiner Vorstellung über das Erforderliche hinausgeht, stellt sich die Exzessfrage.
Abzugrenzen ist der Fall vom Notwehrexzess nach § 33 StGB, bei dem die Notwehrlage tatsächlich besteht.
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