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Definition: Non liquet

Definition

Non liquet (lat. „es ist nicht klar“) bezeichnet den Fall, dass das Gericht auch nach Ausschöpfung der Beweismittel nicht davon überzeugt ist, ob eine entscheidungserhebliche Tatsache wahr oder unwahr ist (vgl. § 286 I ZPO). Das Gericht entscheidet dann nach den Regeln der objektiven Beweislast; die Unaufklärbarkeit geht zulasten der Partei, die für die Tatsache beweisbelastet ist.

Ein Non liquet führt nicht zur Entscheidungsverweigerung: Das Gericht muss den Rechtsstreit auch bei ungeklärtem Sachverhalt entscheiden und tut dies anhand der Beweislast. Nach der Normentheorie trägt jede Partei die Beweislast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm; wer die Beweislast trägt, trägt also auch das Risiko der Unaufklärbarkeit.

Im Strafprozess gilt stattdessen der Grundsatz in dubio pro reo: Verbleibende Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung gehen zugunsten des Angeklagten. Klausurtypisch ist die Verwechslung von subjektiver Beweisführungslast und objektiver Beweislast.

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