Definition
Die Nötigung ist das rechtswidrige Abnötigen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung von einem anderen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 I StGB).
Klausurhinweis: Die Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert, sondern nach § 240 II StGB positiv über die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation festzustellen.
Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Umstritten ist vor allem der Gewaltbegriff: Nach Rechtsprechung und BVerfG muss das Opfer einen körperlich wirkenden Zwang empfinden; bei Sitzblockaden bejaht der BGH deshalb Gewalt erst gegenüber den Fahrern ab der zweiten Reihe (Zweite-Reihe-Rechtsprechung).
Der Versuch ist strafbar (§ 240 III StGB), besonders schwere Fälle regelt § 240 IV StGB. Als Grundtatbestand tritt die Nötigung hinter spezielleren Delikten wie Raub (§ 249 I StGB) oder Erpressung (§ 253 I StGB) zurück.
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