Definition
Eine Normalversammlung ist jede Versammlung, die weder Spontan- noch Eilversammlung ist.
Die Abgrenzung der Versammlungsarten ist bei Versammlungen unter freiem Himmel relevant, da § 14 VersG verfassungskonform ausgelegt wird: Bei Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht vollständig, bei Eilversammlungen gilt eine verkürzte Frist. Die Normalversammlung unterliegt dagegen uneingeschränkt der regulären Anmeldefrist von 48 Stunden vor Bekanntgabe gemäß § 14 I VersG i.V.m. Art. 8 II GG. Wird diese Frist missachtet, stellt dies einen gerechtfertigten Eingriff auf Grundlage des einfachen Gesetzesvorbehalts aus Art. 8 II GG dar. Mehr dazu im Artikel Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit).
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