Definition
Der Untersuchungs- oder Ermittlungsgrundsatz (auch Instruktionsprinzip) verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären. Ziel ist die Erforschung der materiellen Wahrheit: Die Ermittlung muss sowohl belastende als auch entlastende Umstände umfassen, § 160 II StPO.
Der Untersuchungsgrundsatz unterscheidet den Strafprozess grundlegend vom Zivilprozess, der vom Beibringungsgrundsatz der Parteien geprägt ist. Er verpflichtet auch die Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt" zur Aufklärung entlastender Umstände, selbst wenn dies dem Anklageinteresse widerspricht. In der Klausur ist er von der richterlichen Aufklärungspflicht in der Hauptverhandlung, § 244 II StPO, abzugrenzen.
Vertiefend: Prozessmaximen der StPO.
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