Definition
Nichtstörer ist, wer für eine Gefahr weder als Verhaltensstörer noch als Zustandsstörer verantwortlich ist. Er darf nur unter den engen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands in Anspruch genommen werden, die die Polizeigesetze der Länder regeln (z. B. § 6 PolG NRW, § 9 PolG BW).
Erforderlich ist typischerweise eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die nicht rechtzeitig durch Maßnahmen gegen den Störer oder durch die Polizei selbst bzw. Beauftragte abgewehrt werden kann; zudem muss die Inanspruchnahme ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten möglich sein.
Die Inanspruchnahme des Nichtstörers ist Ausnahme, nicht Regel. Rangfolge der Störerauswahl: zuerst Verhaltens- und Zustandsstörer, dann eigene Mittel der Polizei oder Beauftragte, zuletzt der Unbeteiligte. Für sein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit gewähren ihm die Polizeigesetze einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch (z. B. § 67 PolG NRW i. V. m. § 39 I lit. a OBG NRW, § 100 PolG BW).
Klausurrelevant ist die Abgrenzung zum Anscheinsstörer: Bei berechtigter Gefahrannahme ist er auf der Primärebene Störer, auf der Sekundärebene nach h. M. dem Nichtstörer gleichgestellt, wenn er den Anschein nicht zurechenbar verursacht hat. Typischer Fehler: die Subsidiarität nur formelhaft zu prüfen.