Definition
Eine Niederlassung i.S.d. Art. 49 AEUV ist jede feste Einrichtung, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit zu dienen bestimmt ist.
Die Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV erfolgt maßgeblich über das Kriterium der Dauerhaftigkeit: Während die Niederlassung auf eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben des Aufnahmestaats angelegt ist, erbringt der Dienstleister seine Tätigkeit nur vorübergehend. In der Klausur ist daher stets zu prüfen, ob eine feste Geschäftseinrichtung mit personeller und sachlicher Ausstattung besteht, von der aus die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Wie sich der Schutzbereich des Art. 49 AEUV im Einzelnen zusammensetzt und welche Rechtfertigungsgründe für Eingriffe in Betracht kommen, erläutert näher der Artikel zur Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV.
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