Definition
Eine Nichtleistung liegt vor, wenn die vereinbarte Leistung vollständig nicht erbracht wurde.
Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistung erbracht hat, diese aber nicht der vertragsgemäßen entspricht.
Die Nichtleistung bildet im Leistungsstörungsrecht den Ausgangspunkt für unterschiedliche Anspruchsgrundlagen: Ist die Leistung nach § 275 I BGB unmöglich, kommt Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB in Betracht; ist sie noch möglich, richten sich Ansprüche nach §§ 280 I, III, 281 BGB, die grundsätzlich eine Fristsetzung voraussetzen. Für einen Rücktritt gilt § 323 BGB entsprechend.
Näher dazu der Artikel zu Schadensersatz statt der Leistung wegen Nicht-/Schlechterfüllung.