Definition
Der normative Leistungsbegriff im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB meint jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Der normative Leistungsbegriff hat den früher vertretenen naturalistischen Leistungsbegriff abgelöst und ist heute die maßgebliche Deutung des § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Seine Bedeutung zeigt sich vor allem in Mehrpersonenverhältnissen, etwa bei Anweisungs- oder Vertragsübernahmekonstellationen, in denen zu klären ist, wer wem gegenüber eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne erbracht hat. Maßgeblich ist dabei stets die objektive Zweckbestimmung aus Empfängersicht, nicht die tatsächliche Bewegung von Vermögenswerten. Vertiefend: Einleitung zum Bereicherungsrecht.
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