Gewahrsamsbruch

Definition

Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung fremden Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Zusammen mit der Begründung neuen Gewahrsams bildet er die Wegnahme (§§ 242 I, 249 I StGB). Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Gewahrsamsinhabers lässt den Bruch entfallen.

In der Klausur prüfst du den Gewahrsamsbruch im objektiven Tatbestand des Diebstahls unter dem Merkmal der Wegnahme. Typische Probleme sind das tatbestandsausschließende Einverständnis, etwa bei der Diebesfalle oder beim nur bedingten Einverständnis des Automatenbetreibers, sowie die Abgrenzung zum Betrug: Gibt das Opfer die Sache willentlich heraus, liegt eine Vermögensverfügung statt eines Bruchs vor. Beachte außerdem, dass die bloße Beobachtung der Tat durch Ladendetektiv oder Eigentümer den Gewahrsamsbruch nicht ausschließt, denn der Diebstahl ist kein heimliches Delikt.

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