Definition
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft unter Beachtung der Verkehrsanschauung (vgl. § 242 I StGB).
Bruch meint die Aufhebung des Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.
Der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff ist rein faktisch und deckt sich nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz nach § 854 BGB: Auch der besitzunfähige Kleinkind oder Bewusstlose kann tatsächliche Sachherrschaft ausüben, während etwa der Erbe gemäß § 857 BGB zivilrechtlich Besitzer wird, ohne je Gewahrsam gehabt zu haben. Die Verkehrsanschauung ermöglicht zudem eine generalisierende Betrachtung, etwa bei temporärer Abwesenheit vom eigenen Grundstück (gelockerter Gewahrsam) oder bei verlegten Gegenständen, deren Lage der Gewahrsamsinhaber vergessen hat. Vertiefend dazu der Artikel § 242 StGB (Diebstahl).
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