Definition
Gewalttätigkeiten sind körperliche, unmittelbar gegen Personen oder Sachen gerichtete Handlungen, durch die mit einer gewissen Kraftentfaltung ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird.
Praktisch bedeutsam wird das Merkmal vor allem beim schweren Hausfriedensbruch (§ 124 StGB), wo bereits die Absicht der Menschenmenge zur gemeinsamen Begehung von Gewalttätigkeiten für die Strafbarkeit genügt; ein tatsächliches Verüben ist nicht erforderlich, dolus eventualis reicht beim Einzelnen aus. Auch beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist der Begriff examensrelevant. Abzugrenzen ist die Gewalttätigkeit von der bloßen Drohung: Erforderlich ist tatsächliche Kraftentfaltung, nicht nur deren Ankündigung.
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