Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Gewalttätigkeiten

Definition

Gewalttätigkeiten sind körperliche, unmittelbar gegen Personen oder Sachen gerichtete Handlungen, durch die mit einer gewissen Kraftentfaltung ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird.

Praktisch bedeutsam wird das Merkmal vor allem beim schweren Hausfriedensbruch (§ 124 StGB), wo bereits die Absicht der Menschenmenge zur gemeinsamen Begehung von Gewalttätigkeiten für die Strafbarkeit genügt; ein tatsächliches Verüben ist nicht erforderlich, dolus eventualis reicht beim Einzelnen aus. Auch beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist der Begriff examensrelevant. Abzugrenzen ist die Gewalttätigkeit von der bloßen Drohung: Erforderlich ist tatsächliche Kraftentfaltung, nicht nur deren Ankündigung.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten