Definition
Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 I Alt. 2 StGB meint jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes.
Die Gesundheitsschädigung ist eines der beiden wesentlichen Tatbestandsalternativen der Körperverletzung nach § 223 StGB – neben der körperlichen Misshandlung. In welchen Fällen sie vorliegt, wo die Bagatellgrenze verläuft und ob auch psychisch vermittelte Störungen erfasst werden, wird im Artikel § 223 StGB (Körperverletzung) ausführlich erklärt – mit Beispielen, Abgrenzungen und Sonderfällen wie dem ärztlichen Heileingriff.