Dieser Artikel behandelt den Betrug nach § 263 StGB. Kaum ein Delikt ist für das Strafrechtsexamen so wichtig wie der Betrug, weil er in unzähligen Lebensbereichen vorkommt und immer wieder in Klausuren eingebaut wird. Die Besonderheit liegt darin, dass § 263 StGB nicht nur ein Vermögensdelikt ist, sondern durch das Tatbestandsmerkmal der Täuschung auch stark an den Schnittstellen von Strafrecht und Zivilrecht ansetzt. Gerade die Abgrenzungen – etwa zwischen bloßen Lügen und rechtserheblichen Täuschungen, zwischen Vermögensverfügung und Wegnahme (Abgrenzung zu § 242 StGB) oder bei der Schadensbestimmung – bieten eine enorme Fülle an klausurträchtigen Problemen.
I. Allgemeines
§ 263 StGB eröffnet den 22. Abschnitt des StGB („Betrug und Untreue“) und weist eine doppelte Schutzrichtung auf. Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert.
Die Betrugsprüfung sollte im Gutachten durch einen gut formulierten Obersatz eingeleitet werden! Dieser sollte bestimmen, durch welche Handlung die Täuschung verübt und wem gegenüber (Getäuschter = Verfügender), zu wessen Lasten (= Geschädigter) und zu wessen Gunsten (Begünstigter der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht) der Betrug begangen wird.
Beispiel
T gibt gegenüber O an, die Uhr (Wert 30 €) sei eine echte Rolex und koste deshalb 4000 €. O kauft die Uhr für 4000 €.
Obersatz:
„Indem T dem O sagte, dass die Uhr eine echte Rolex sei, und O zugunsten des T einen entsprechenden Preis bezahlte, könnte sich T gemäß § 263 Abs. 1 StGB zulasten des O strafbar gemacht haben.”
Besonders relevant wird der ausdifferenzierte Obersatz vor allem in Fällen des sogenannten Dreiecksbetruges, in denen Geschädigter und Verfügender auseinanderfallen! Dazu gleich unter „Vermögensverfügung“ mehr.
Bei § 263 StGB handelt es sich um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB und nicht um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB, sodass sich die Versuchsstrafbarkeit gerade nicht aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB ergibt, sondern aus der extra angeordneten Versuchsstrafbarkeit in § 263 II StGB.
1. Systematik
Um die Systematik der Eigentumsdelikte zu verstehen, muss man sich zunächst die Differenzierung von Eigentums- und Vermögensdelikten vergegenwärtigen.
a) Eigentums- vs. Vermögensdelikte
Bei § 263 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt, nicht um ein Eigentumsdelikt!
Während der Bezugspunkt bei den Eigentumsdelikten einzelne Gegenstände (also “Sachen”) sind, ist der Bezugspunkt der Vermögensdelikte das Vermögen als Ganzes, worunter auch “Sachen” zu fassen sind.

b) Eigentums- und Vermögensdelikte mit und ohne Zwang
Ebenfalls kann man die Eigentums- und Vermögensdelikte danach kategorisieren, ob Zwang tatbestandsmäßig ist.

c) Systematik der einzelnen Delikte untereinander
§ 263 I StGB ist der Grundtatbestand.
§ 263 III StGB führt mehrere Regelbeispiele auf.
§ 263 V StGB enthält sowohl einen Qualifikationstatbestand für den Fall des kumulativ vorliegenden gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs als auch eine Vorschrift zu minderschweren Fällen.
Der Computerbetrug nach § 263a I StGB ist ebenfalls Grundtatbestand (und Auffangtatbestand zu § 263 StGB)
Durch § 263a II StGB finden die Regelbeispiele auch hier Anwendung.
Der Versicherungsmißbrauch nach § 265 StGB ist ein eigener (Grund-)Tatbestand
Das Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB ist ebenfalls ein eigener (Grund-)Tatbestand
Die Untreue nach § 266 StGB ist ebenfalls ein eigener (Grund-)Tatbestand
Der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b StGB ist ebenfalls ein eigener (Grund-)Tatbestand

2. Sonderformen des Betruges
a) Forderungsbetrug und Sachbetrug
Die Unterscheidung hängt vom Gegenstand der Vermögensverfügung ab.
Beim Sachbetrug betrifft die Verfügung (etwa Weggabe) eine körperliche Sache oder Bargeld.
Sachbetrug (§ 263 StGB), da T durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit eine bewusste Vermögensverfügung (Übergabe des Kaffees) herbeiführt.
Beim Forderungsbetrug hingegen geht es um Rechte und Ansprüche, also nichtkörperliche Vermögenspositionen.
Forderungsbetrug (§ 263 StGB), da T täuscht, um den Vermieter von der Durchsetzung seiner Forderung abzuhalten – also über ein Recht, nicht über eine Sache.
b) Eingehungsbetrug und Anstellungsbetrug
Beim Eingehungsbetrug entsteht der Vermögensschaden bereits mit Abschluss eines Vertrages, weil eine Vertragspartei getäuscht wird und die erhaltene Gegenleistung faktisch wertlos ist.
Beispiel
T bestellt über eBay ein Smartphone im Wert von 800 €, obwohl er von Anfang an nicht zahlen will.
Schon der Vertragsschluss führt zu einem Vermögensschaden beim Verkäufer, da dessen Kaufpreisforderung wirtschaftlich wertlos ist.
Eingehungsbetrug (§ 263 StGB), auch wenn die Ware noch gar nicht verschickt wurde.
Eine weitere Sonderform ist der Anstellungsbetrug. Täuscht ein Bewerber seinen Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren über Qualifikationen oder gesundheitliche Eignung, kann bereits der Abschluss des Arbeitsvertrags den Vermögensschaden begründen, da der Arbeitgeber zur Gehaltszahlung verpflichtet wird.
B behauptet, er habe ein abgeschlossenes Ingenieurstudium, obwohl er das Studium abgebrochen hat. Aufgrund dieser Angabe wird er eingestellt.
Beispiel
B behauptet, er habe ein abgeschlossenes Ingenieurstudium, obwohl er das Studium abgebrochen hat. Aufgrund dieser Angabe wird er eingestellt.
Mit Abschluss des Arbeitsvertrags: Anstellungsbetrug (§ 263 StGB), da die Gehaltszahlung auf einer Täuschung beruht.
Merke
Nicht strafbar sind dagegen bewusst unzulässige Fragen (z. B. nach Schwangerschaft oder Gewerkschaftszugehörigkeit). Falsche Antworten auf solche Fragen dürfen nicht zu einer Strafbarkeit führen. Mehr dazu findest du im Artikel “Begründung von Arbeitsverhältnissen”.
c) Erfüllungsbetrug
Beim Erfüllungsbetrug wird nicht der Vertragsschluss, sondern die Abwicklung eines bestehenden Vertragsverhältnisses betrügerisch gestaltet. Der Täter täuscht also in der Erfüllungsphase und veranlasst das Opfer dazu, eine mangelhafte oder wertlose Leistung als vertragsgemäß anzunehmen.
Beispiel
T verkauft O einen Goldring, täuscht aber in der Abwicklung darüber, dass es sich um reines Gold handelt, obwohl der Ring nur vergoldet ist.
Erfüllungsbetrug (§ 263 StGB), da T erst bei der Leistungserbringung täuscht.
Ein „unechter“ Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn die Täuschung bereits beim Vertragsschluss erfolgt (Täuschung wirkt fort).
d) Dreiecksbetrug
Der Dreiecksbetrug ist eine klassische Examensfalle: Getäuscht, verfügt und geschädigt werden nicht dieselben Personen. Entscheidend ist, ob zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten ein hinreichendes Näheverhältnis besteht (siehe dazu sogleich unter Vermögensverfügung).
e) Spendenbetrug
Ein Spendenbetrug liegt vor, wenn das Opfer den Vermögensschaden bewusst hinnimmt – aber in der Vorstellung, einem guten Zweck zu dienen.
Beispiel
T sammelt auf der Straße „für das Deutsche Rote Kreuz“, behält das Geld aber für sich.
Der Spender will zwar keine Gegenleistung, glaubt aber, etwas Gutes zu bewirken.
Betrug (§ 263 StGB), da der vorgespiegelte soziale Zweck nicht erfüllt wird.
Die Spende ist rechtlich gesehen eine zweckgebundene Vermögenshingabe.
Wird der Zweck nicht eingehalten, ist das Vertrauen des Spenders in die Verwendung seiner Mittel getäuscht (siehe unten bei Vermögensschaden).

3. Prüfungsschema
Zu beachten ist im Rahmen des § 263 StGB vor allem, dass der Gesetzeswortlaut des § 263 StGB das in Praxis und Lehre etablierte Prüfungsschema nicht vollständig abbildet. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die Vermögensverfügung, die als Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden fungiert. Im objektiven Tatbestand kommt zudem die Täuschung über Tatsachen hinzu.
Im subjektiven Tatbestand genügt Vorsatz nicht allein: Hinzukommen müssen die Absicht rechtswidriger (Dritt-)Bereicherung sowie die Stoffgleichheit.

Merke
Wichtig: Zwischen allen vier Tatbestandsmerkmalen (Täuschung über Tatsachen, Hervorrufen eines Irrtums, Vermögensverfügung, Vermögensschaden) muss ein Kausalzusammenhang bestehen!
II. Täuschung über Tatsachen
Beachte: Dies ist das einzige Tatbestandsmerkmal, das vom Täter verwirklicht wird.
Definition
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche, vergangene oder gegenwärtige Umstände der Innen- oder Außenwelt.
Merke
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Täuschung über Werturteile keine Strafbarkeit wegen Betruges rechtfertigt.

1. Konkludente Täuschung
Eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen. Maßgeblich ist, wie das Verhalten nach der Verkehrsanschauung verstanden wird – ob also ein verständiger Beobachter in der Situation annehmen würde, der Täter bringe damit eine bestimmte innere oder äußere Tatsache zum Ausdruck.
Dabei kann über äußere Tatsachen (z. B. Herkunft, Alter, Echtheit, Qualität einer Sache) ebenso getäuscht werden wie über innere Tatsachen, etwa die eigene Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit.
Beispiel
Der zahlungsunwillige T betritt ein Restaurant, bestellt ein Menü und isst in aller Ruhe. Als die Rechnung kommt, steht er auf und verschwindet unauffällig durch den Hintereingang.
In diesem Verhalten liegt eine konkludente Täuschung: Durch die Bestellung erklärt T schlüssig, er sei bereit und in der Lage, für das Essen zu bezahlen. Diese Erklärung ist objektiv falsch. Eine ausdrückliche Täuschung ist nicht erforderlich, da das Gesamtverhalten bereits die Erwartung der Gegenseite weckt, die Leistung werde vergütet.
Eine konkludente Täuschung kommt auch in anderen Fällen typischer Geschäftsabwicklung in Betracht, etwa bei rechnungsähnlichen Angebotsschreiben, die den Eindruck erwecken sollen, es handele sich um echte, bereits bestehende Zahlungspflichten. Entscheidend ist immer ein zielgerichtetes, planmäßiges Vorgehen zur Irreführung des Opfers.
2. Täuschung durch Unterlassen
Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen erfolgen, wenn den Täter eine Garantenpflicht zur Aufklärung trifft. Eine solche Pflicht kann sich aus Gesetz (z. B. § 13 StGB i.V.m. besonderer Norm), aus Ingerenz (vorangegangenem pflichtwidrigen Verhalten) oder aus einem vertraglich begründeten besonderen Vertrauensverhältnis ergeben. Entscheidend ist, ob den Täter eine besondere Einstandspflicht für die Aufklärung trifft.
Beispiel
Gebrauchtwagenhändler G verschweigt seinem Kunden K einen bereits reparierten Unfallschaden.
In diesem Fall täuscht G durch Unterlassen, indem er seine Aufklärungspflicht aus Vertrag verletzt. Insbesondere bei Verträgen mit Informations- und Beratungscharakter liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das eine Beschützergarantenstellung begründet.
Klausurtipp
Es muss auch bei einer Täuschung durch Unterlassen nicht der Aufbau des unechten Unterlassungsdelikts gewählt werden. Im Rahmen des Prüfungspunktes “Täuschung” muss lediglich die Abgrenzung zum aktiven Täuschen durch konkludentes Verhalten abgegrenzt und die Garantenstellung untersucht werden.
Hätte der Gebrauchtwagenhändler G aus obigem Beispiel einen Unfallschadenfreiheitsbericht vorgelegt, hätte er nicht durch Unterlassen, sondern durch aktives konkludentes Verhalten getäuscht.
Bevor eine Täuschung durch Unterlassen angenommen wird, muss also stets geprüft werden, ob nicht bereits eine (konkludente) Täuschung durch aktives Tun vorliegt!
Die Rechtsprechung erkennt etwa auch im Hoyzer-Fall (Sportwettenmanipulation) bereits eine konkludente Täuschung an, etwa durch das schlüssige Verhalten, den Spielausgang nicht manipuliert zu haben.
III. Hervorrufen eines Irrtums
Definition
Herrvorrufen eines Irrtums meint jede Erregung oder Unterhaltung einer Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
Beispiel
Im obigen Beispiel geht der Kunde K des G davon aus, dass der Wagen unfallfrei ist. Damit erregt der G durch das Unterlassen der Aufklärung eine Fehlvorstellung.
1. Irrtum unter Zweifeln
Problematisch ist, ob ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB auch dann vorliegt, wenn das Opfer an der Richtigkeit der Täuschungsbehauptung zweifelt – oder ob ein Irrtum nur dann gegeben ist, wenn das Opfer die Unwahrheit der Erklärung für sicher ausschließt.
Beispiel
Bänker B wirbt gegenüber der wohlhabenden O für ein exklusives „Anlageprojekt mit Traumrendite“. Er verspricht 17 % Gewinn pro Jahr und versichert, alles sei „absolut seriös“. O ist skeptisch – sie hält es zwar für möglich, dass etwas nicht stimmt, entscheidet sich aber, es mit einem kleineren Betrag zu versuchen, um „zu sehen, was passiert“. Tatsächlich handelt es sich um ein Schneeballsystem, und B verwendet das Geld für eigene Zwecke.
Fraglich ist, ob A im strafrechtlichen Sinne „in einem Irrtum“ handelte, obwohl sie Zweifel hatte.
Merke
Irrtum unter Zweifeln
Möglichkeitstheorie (BGH, h.M.): Ein Irrtum liegt schon dann vor, wenn das Opfer die Täuschung für möglich hält und seine Entscheidung darauf stützt. Auch der Zweifelnde vertraut zumindest teilweise auf die Richtigkeit der Erklärung – das genügt.
Kritik: Dadurch wird der Tatbestand zu weit gefasst; auch bloße Spekulationen würden erfasst.Wahrscheinlichkeitstheorie: Nach dieser Ansicht irrt nur, wer die Täuschung für überwiegend wahrscheinlich hält. So soll zwischen schutzwürdigem Vertrauen und bloßem Risiko unterschieden werden.
Kritik: Wahrscheinlichkeitsgrade lassen sich kaum objektiv feststellen.
Viktimologisch-viktimodogmatische Theorie: Hiernach liegt kein Irrtum vor, wenn der Zweifel auf konkreten Verdachtsmomenten beruht – das Opfer könne sich dann selbst schützen, das Strafrecht müsse nicht eingreifen.
Kritik: Verkennt, dass der Täter gezielt die Schwächen des Opfers ausnutzt und dadurch den Schutz des Strafrechts nicht verlieren darf.
Stellungnahme: Die Möglichkeitstheorie überzeugt. Auch wer zweifelt, aber die Täuschung für möglich hält und deshalb verfügt, unterliegt einem Irrtum. Das Strafrecht schützt auch den vorsichtig Skeptischen – nicht nur den Leichtgläubigen.
Vernetztes Lernen
Hier kannst du vernetzt lernen: Die ersten beiden Theorien ähneln den non-voluntativen Theorien im Rahmen des Streits um den dolus eventualis.
Für obiges Beispiel bedeutet das:
Nach der Möglichkeitstheorie liegt ein Irrtum vor, da A die versprochene Rendite zumindest für möglich hielt und ihre Investition darauf stützte – T wäre also wegen Betrugs strafbar.
Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie scheidet ein Irrtum aus, weil A eher mit dem Scheitern des Geschäfts rechnete.
Nach der viktimologisch-viktimodogmatischen Theorie wäre kein Irrtum gegeben, da A konkrete Zweifel hatte und das Risiko bewusst einging.
2. Sachgedankliches Mitbewusstsein
Ein Irrtum i.S.d. § 263 StGB kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer sich einer bestimmten Tatsache nicht ausdrücklich bewusst ist, sondern nur ein sogenanntes sachgedankliches Mitbewusstsein besteht.
Darunter versteht man ein ständiges Begleitwissen, also die unausgesprochene Vorstellung des Opfers, „dass schon alles seine Ordnung hat“. Es genügt, dass das Opfer aufgrund seiner Lebenserfahrung oder früherer Kontrollen davon ausgeht, dass bestimmte Tatsachen gegeben sind, ohne sie in diesem Moment aktiv zu überprüfen.
Ein Irrtum scheidet jedoch aus, wenn das Opfer völlig gedankenlos handelt (ignorantia facti = wörtl.: Unwissenheit der Tatsache), also überhaupt keine Vorstellung über den betreffenden Umstand hat.
Beispiel
Beispiel 1: T fährt schwarz mit dem Zug. Der Schaffner kontrolliert nicht, weil er davon ausgeht, dass alle Fahrgäste ein Ticket besitzen.
Beispiel 2: T fährt ohne Ticket. Als der Schaffner fragt, ob jemand neu zugestiegen sei, schweigt T.
Problem
Sachgedankliches Mitbewusstsein
Herrschende Meinung: Ein Irrtum setzt eine positive Fehlvorstellung voraus – das Opfer muss sich eine Tatsache vorstellen, die der Wirklichkeit widerspricht. Ein bloßes Nichtwissen (ignorantia facti) genügt nicht. Ein sachgedankliches Mitbewusstsein („ständiges Begleitwissen“) reicht dagegen aus, wenn das Opfer aufgrund von Erfahrung oder Kontrolle stillschweigend davon ausgeht, „dass alles in Ordnung ist”.
Andere Ansicht: Es genügt bereits das bloße Nichtwissen oder das allgemeine Gefühl, „alles sei in Ordnung“.
Stellungnahme: Die herrschende Meinung überzeugt. Ein bloßes Nichtwissen begründet keinen Irrtum. Nur wer aufgrund einer konkreten Erwartung oder stillschweigenden Annahme (etwa: „jeder hat bezahlt“) handelt, unterliegt einem sachgedanklichen Mitbewusstsein. Anderenfalls verwischt die Grenze zwischen positiver Fehlvorstellung und bloßer Gedankenlosigkeit. Ein unkonkretes Grundvertrauen oder diffuse Sicherheit kann kein strafrechtlich relevanter Irrtum sein. </aside>
Für die obigen Beispiele bedeutet das:
1. Beispiel:
Nach der h.M. liegt kein Irrtum vor. Der Schaffner denkt nicht konkret darüber nach, ob T ein Ticket hat. Es fehlt somit an einer positiven Tatsachenvorstellung. Er handelt bloß gedankenlos (ignorantia facti). Eine solche reine Unkenntnis genügt nicht, um einen Irrtum i.S.d. § 263 StGB anzunehmen.
Nach der Gegenauffassung liegt ein Irrtum vor. Schon das diffuse Gefühl, dass „alles seine Ordnung habe“, reicht nach dieser Ansicht aus. Danach genügt es, dass der Schaffner das Fehlen eines Tickets nicht erkennt, weil er schlicht davon ausgeht, dass alle Fahrgäste ordnungsgemäß handeln und ein Ticket haben.
2. Beispiel:
Nach der h.M. liegt ein Irrtum vor. Der Schaffner geht – wenn auch ohne ausdrückliche Prüfung – davon aus, dass kein neuer Fahrgast zugestiegen ist und damit alle Reisenden über ein Ticket verfügen. Diese stillschweigende Annahme ist ein klassisches sachgedankliches Mitbewusstsein, begründet durch vorangegangene Kontrolle, und genügt für einen Irrtum über Tatsachen.
Nach der Gegenauffassung liegt ein Irrtum vor, jedoch ohne die Erfordernis eines sachgedanklichen Mitbewusstseins. Für sie reicht bereits das bloße Nichtwissen, ob T ein Ticket hat oder nicht, beziehungsweise das unreflektierte Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Situation.
IV. Vermögensverfügung
Der Betrug nach § 263 StGB ist ein sogenanntes Selbstschädigungsdelikt. Das Opfer schädigt sich irrtumsbedingt selbst. Daher ist eine Vermögensverfügung notwendig.
Definition
Eine Vermögensverfügung meint jedes (rechtliche oder tatsächliche) Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
1. Verfügungsbewusstsein
Führt man sich vor Augen, dass der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt ist, liegt es nahe, zu fordern, dass sich das Opfer seiner Vermögensverfügung auch bewusst ist – es also weiß, dass es eine Handlung vornimmt, die sich auf das eigene Vermögen auswirkt. Denn eigentlich kann nur dann wirklich von einer selbstveranlassten Vermögensminderung gesprochen werden.
D glaubt, eine echte Handwerkerleistung erhalten zu haben, und übergibt das Geld freiwillig. D handelt mit dem Bewusstsein über die Vermögensminderung (sie verfügt über ihr Geld). Daher liegt Betrug (§ 263 I StGB) vor.
Dennoch wird darüber gestritten, ob ein solches Verfügungsbewusstsein tatsächlich stets erforderlich ist, um eine klare Abgrenzung zum Diebstahl zu gewährleisten, oder ob es auch Fälle gibt, in denen ein Vermögensbewusstsein nicht vorliegen muss.
Problem
Notwendigkeit eines Vermögensbewusstseins
Herrschende Meinung: Ein Verfügungsbewusstsein ist nicht in allen Fällen erforderlich. Insbesondere bei der Täuschung durch Unterlassen, der Erschleichung einer Unterschrift oder der Vermögensverfügung durch Unterlassen wäre ein solches Bewusstsein unpraktikabel. Das Opfer handelt hier meist gar nicht aktiv, sondern unterlässt eine Reaktion aufgrund des Irrtums.
Sachbetrug: Ein Verfügungsbewusstsein wird jedoch dort verlangt, wo es für die Abgrenzung zum Diebstahl notwendig ist – also beim Sachbetrug. Hier besteht die Vermögensverfügung in der Übertragung des Gewahrsams an einer Sache, weshalb ohne ein inneres Einverständnis mit der Übergabe kein Betrug, sondern nur ein Trickdiebstahl (§ 242 StGB) vorliegen kann.
Forderungsbetrug: In den Fällen des Forderungsbetrugs (z. B. Unterlassen der Geltendmachung einer Forderung) verzichtet die h.M. dagegen auf das Bewusstsein, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden. Andernfalls wäre der Täter, der eine Forderung erschleicht oder die Durchsetzung eines Anspruchs verhindert, straffrei – ein Diebstahl kommt hier naturgemäß nicht in Betracht.
Nach einer anderen Ansicht ist ein Verfügungsbewusstsein stets erforderlich, auch beim Forderungsbetrug. Allerdings soll es nicht darauf ankommen, ob sich das Opfer des wirtschaftlichen Gewichts seiner Handlung bewusst ist, sondern lediglich darauf, dass es erkennt, überhaupt eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die objektiv vermögensmindernd wirkt. Entscheidend ist also, dass der Täter das Opfer durch Täuschung dazu bringt, sich anders zu verhalten, als es ohne Täuschung getan hätte.
Vernetztes Lernen
Zur Abgrenzung von Sachbetrug und Diebstahl bei Gewahrsamslockerung siehe den Artikel zum Diebstahl.
2. Dreiecksbetrug
Der Dreiecksbetrug ist eine klassische Klausurfalle. Besonders häufig taucht er dort auf, wo getäuschte, verfügende und geschädigte Person nicht identisch sind. Die Frage ist dann, ob eine zurechenbare Vermögensverfügung (Betrug) oder eine Wegnahme durch mittelbare Täterschaft (Diebstahl) vorliegt. Entscheidend ist ein sogenanntes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem.
Beispiel
Pförtner P arbeitet in einer Tiefgarage und hat Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel der Mieter. T tritt an P heran und gibt sich als Fahrzeughalter aus. Er erklärt, er habe den Schlüssel für seinen Ferrari im Büro vergessen und müsse dringend los. P glaubt ihm und händigt ihm den Schlüssel für den Ferrari des A aus, den T anschließend entwendet.

Getäuscht und verfügend ist P, geschädigt wird A. Fraglich ist, ob die Herausgabe des Schlüssels dem Vermögen des A zugerechnet werden kann (Dreiecksbetrug) oder ob T den A durch P lediglich mittelbar bestohlen hat (Diebstahl in mittelbarer Täterschaft).
Umstritten ist jedoch, wie genau das Näheverhältnis ausgestaltet sein muss.
Problem
Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug
Lagertheorie in weiterentwickelter Form (h.M.): Ein Dreiecksbetrug liegt vor, wenn zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten bereits vor der Tat ein besonderes Näheverhältnis besteht. Der Getäuschte muss dem Vermögen des Geschädigten in einer Weise „nahestehen“, dass seine Handlung wirtschaftlich dem Geschädigten zugerechnet werden kann.
Objektiv ist daher eine Obhutsbeziehung erforderlich (z. B. Angestellter, Pförtner, Kassiererin); subjektiv muss der Getäuschte innerhalb seines Tätigkeitsbereichs handeln und glauben, rechtmäßig zu verfügen.
Beispiel: Herausgabe eines Pelzmantels durch die Haushälterin (ja); durch den Gärtner (nein).
Faktische Nähetheorie (m.M.): Es genügt, dass der Verfügende rein tatsächlich näher am Vermögensgegenstand steht als der Geschädigte.
Kritik: Diese Ansicht wird abgelehnt, da sie den Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt aufweicht. Ein bloß faktischer Zugriff genügt nicht, solange die Verfügung nicht dem Willen des Geschädigten zugerechnet werden kann.
Objektive Befugnistheorie (m.M.):
Danach muss der Dritte rechtlich befugt oder bevollmächtigt sein, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen (z. B. Vertreter, Testamentsvollstrecker).
Kritik: Diese Ansicht ist zu eng und erfasst typische Fälle wie den Pförtner nicht.
Stellungnahme: Die herrschende Meinung (Lagertheorie) überzeugt: Sie schafft eine praxistaugliche und wirtschaftlich sinnvolle Zurechnung. Entscheidend ist, dass der Getäuschte dem Vermögen des Geschädigten funktional zugeordnet ist und in scheinbarer Wahrnehmung fremder Interessen handelt.
Klausurtipp
Hier ist der ausdifferenzierte Obersatz besonders wichtig! Für obiges Beispiel wird folgender Obersatz empfohlen:
“T könnte sich wegen Betruges gemäß § 263 I StGB gegenüber dem Pförtner P und zulasten von A strafbar gemacht haben, indem er sich gegenüber dem P als Fahrzeughalter ausgab und dieser den Ferrari an T herausgab.”
a) Prozessbetrug
Der Prozessbetrug ist ein Sonderfall des Dreiecksbetrugs. Er betrifft Täuschungshandlungen im gerichtlichen Verfahren, die zu einer vermögensmindernden gerichtlichen Entscheidung führen. Hier handelt es sich um einen Unterfall des Dreiecksbetruges.
Beispiel
K verklagt B auf Zahlung von 10.000 €, obwohl er weiß, dass die Forderung bereits beglichen ist. In der mündlichen Verhandlung erscheint der B nicht und es wird ein Versäumnisurteil erlassen.
K täuscht durch bewusst falschen Tatsachenvortrag, das Gericht irrt und erlässt ein vermögensminderndes Urteil zulasten des B.
b) Täuschung und Irrtum beim Prozessbetrug
Eine Täuschung kann sowohl durch falschen Parteivortrag als auch durch Falschaussagen von Zeugen erfolgen. Entscheidend ist, ob der Täuschung eine glaubensbildende Wirkung zukommt.
Grundsatz: Der bloße Parteivortrag ist nicht automatisch irrtumserregend, da Gerichte verpflichtet sind, Tatsachen zu prüfen und zu würdigen.
Ausnahme: Eine Täuschung ist glaubensbildend, wenn sie die Entscheidung des Gerichts unmittelbar beeinflusst, etwa im Versäumnisurteil (das Gericht prüft nur Schlüssigkeit).
Eine Falschaussage eines Zeugen ist hingegen regelmäßig geeignet, eine Täuschung darzustellen, da durch die Zeugen als Beweismittel gerade die Tatsachenbehauptungen der Parteien geprüft werden.
c) Kausalität und Täterschaft
Schwierigkeiten ergeben sich bei der Zurechnung:
Täuscht der Zeuge, kann der Kläger über mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) verantwortlich sein, wenn er den Zeugen gezielt zur Lüge veranlasst und ein Strafbarkeitsdefizit des Zeugen vorliegt.
Täuscht die Partei selbst, ist sie unmittelbare Täterin.
Bei Absprache zwischen Partei und Zeuge kommt Mittäterschaft (§ 25 II StGB) in Betracht.
d) Vermögensverfügung und Schaden
Als Vermögensverfügung gilt der Erlass des Urteils durch das Gericht – nicht erst dessen Vollstreckung oder Rechtskraft. Geschädigt ist der Prozessgegner, der aufgrund des Urteils zur Zahlung verpflichtet wird oder einen Vermögensnachteil erleidet.
Die Zurechnung der Vermögensverfügung erfolgt über das Näheverhältnis zwischen Gericht und Prozesspartei: Das Gericht handelt kraft seiner hoheitlichen Entscheidungsbefugnis für den Staat, seine Entscheidung wirkt aber unmittelbar im Vermögen des Prozessgegners.
e) Zeitpunkt des Schadenseintritts
Nach herrschender Meinung tritt der Schaden bereits mit dem Urteilserlass ein.
Das Vermögen des Gegners ist bereits gefährdet, weil das Urteil die Grundlage einer Zwangsvollstreckung bildet.
Eine spätere Aufhebung oder Rechtskraft ändert daran nichts.
V. Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich das Vermögen des Getäuschten durch die irrtumsbedingte Verfügung in seinem wirtschaftlichen Gesamtwert negativ verändert hat. Maßgeblich ist die sog. Gesamtsaldierung, also der Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung.
Zunächst ist der Abfluss festzustellen, also die Vermögensminderung durch die Verfügung.
Anschließend ist zu prüfen, ob eine unmittelbare Kompensation durch ein gleichwertiges Äquivalent erfolgt ist.
Merke
Eine Kompensation scheidet nach herrschender Meinung aus, wenn lediglich zivilrechtliche Ersatzansprüche (z. B. § 812 BGB, § 823 II BGB) entstehen, da diese den Schaden nicht verhindern, sondern ihn nur nachträglich ausgleichen können (reparatio damni).
Besteht nach diesem Vergleich eine nachteiligere Vermögenslage, ist der Tatbestand erfüllt.
Die Vollendung des Betrugs tritt mit Eintritt des Vermögensschadens ein – eine tatsächliche Bereicherung des Täters ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Täter in Bereicherungsabsicht handelt.
1. Vermögensschäden bei Sonderformen des Betruges
Sachbetrug: Beim Sachbetrug tritt der Vermögensschaden regelmäßig unmittelbar mit der Hingabe einer Sache oder von Bargeld ein. Das Opfer gibt eine körperliche Sache in der irrigen Annahme heraus, der Täter werde eine adäquate Gegenleistung erbringen.
Forderungsbetrug: Beim Forderungsbetrug liegt der Schaden dagegen in der Nichtgeltendmachung einer bestehenden Forderung durch das Opfer. Das Opfer verfügt also nicht über eine Sache.
Eingehungsbetrug: Beim Eingehungsbetrug liegt der Schaden bereits im Abschluss eines wirtschaftlich unvorteilhaften Vertrags, wenn die Gegenleistung von Anfang an wertlos ist.
Anstellungsbetrug: Der Anstellungsbetrug stellt eine besondere Form des Eingehungsbetrugs dar. Der Schaden liegt darin, dass der Arbeitgeber aufgrund falscher Angaben zu einer zahlungspflichtigen Beschäftigung veranlasst wird.
Erfüllungsbetrug: Beim Erfüllungsbetrug wird das Opfer nicht bereits beim Vertragsschluss, sondern bei der Abwicklung des Vertrags getäuscht. Der Schaden liegt im Erhalt einer minderwertigen oder unbrauchbaren Leistung. Hier ist der sogenannte persönliche Schadeneinschlag von Relevanz (dazu sogleich unter normativer Schaden).
Dreiecksbetrug: Beim Dreiecksbetrug wird eine Person getäuscht, eine andere Person geschädigt. Der Vermögensschaden tritt beim Geschädigten ein, während der Getäuschte irrtumsbedingt über fremdes Vermögen verfügt. Entscheidend ist ein hinreichendes Näheverhältnis zwischen Getäuschtem und Geschädigtem.
Spendenbetrug: Der Spendenbetrug unterscheidet sich von den übrigen Formen dadurch, dass das Opfer den Vermögensabfluss bewusst hinnimmt, allerdings in der irrigen Annahme, einen sozial oder moralisch wertvollen Zweck zu fördern. Das Opfer schädigt sich also bewusst selbst, weil es keine Gegenleistung erhält. Hierfür ist die Zweckverfehlungslehre relevant (dazu sogleich unter normativer Schaden).
2. Vermögensbegriff
Der strafrechtliche Vermögensbegriff ist im Betrugsrecht von zentraler Bedeutung, da nur wirtschaftlich relevante Positionen vom Schutz des § 263 StGB erfasst werden. Umstritten ist, welche Werte überhaupt als „Vermögen“ gelten und ob auch rechtswidrig erlangte oder rechtlich missbilligte Positionen einbezogen werden können. Konkret geht es also darum, ob bestimmte wirtschaftliche Positionen überhaupt im Rahmen der Gesamtsaldierung berücksichtigt werden dürfen.
Merke
Der strafrechtliche Vermögensbegriff
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff (BGH): Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff umfasst das Vermögen die Gesamtheit aller geldwerten Güter, über die jemand faktisch verfügen kann – unabhängig davon, ob sie rechtlich geschützt sind oder nicht. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Verfügbarkeit. Damit gehören auch rechtswidrig erlangte Positionen wie Diebesbeute, Schwarzgelder oder sittenwidrig erzielte Gewinne zum strafrechtlich geschützten Vermögen.
Kritik: Der rein faktische Ansatz führt zu Wertungswidersprüchen, da auch rechtlich missbilligte Güter unter den Schutz des Strafrechts fallen. So würde selbst der Drogenhändler oder Dieb vor betrügerischen Angriffen geschützt werden, was der Gerechtigkeitsvorstellung des Strafrechts widerspricht.
Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (herrschende Lehre): Die herrschende Meinung verbindet rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung: Geschützt ist die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Positionen, soweit sie von der Rechtsordnung anerkannt werden. Damit sind zwar auch faktisch vorhandene, aber rechtlich missbilligte Vermögenswerte ausgenommen.
Kritik: Diese Sicht führt zu einer „Schutzlücke unter Ganoven“, weil der rechtswidrig Handelnde zwar nach §§ 242, 249 StGB gegen Wegnahme, nicht aber gegen Betrug oder Erpressung geschützt wäre. Der Schutzzweck des Strafrechts – Verhinderung jeder Form wirtschaftlicher Täuschung – würde so eingeschränkt.
Normativ-ökonomischer Vermögensbegriff (vermittelnd): Der normativ-ökonomische Vermögensbegriff versucht, die Wertungswidersprüche zu lösen. Geschützt ist jede wirtschaftlich relevante Position, soweit sie auf einer von der Rechtsordnung tatsächlich gewährten Betätigungsmöglichkeit beruht. Maßgeblich ist, ob die Rechtsordnung die Nutzung der Position tatsächlich zulässt oder duldet, selbst wenn sie moralisch bedenklich erscheint.
Kritik: Der Begriff bleibt teilweise unbestimmt, weil er eine normative Gesamtbewertung erfordert. Allerdings ermöglicht er eine flexible, einzelfallgerechte Abgrenzung und wahrt die Einheit der Rechtsordnung.
3. Normativer Schaden
Grundsätzlich wird ein Vermögensschaden im Rahmen des § 263 I StGB durch einen Gesamtsaldovergleich ermittelt, also durch den Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung. Ein Schaden liegt demnach nur dann vor, wenn der durch die Verfügung bewirkte Abfluss an Vermögenswerten nicht vollständig durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wird.
Fehlt es an einer solchen negativen Differenz, ist das Vermögen objektiv nicht geschädigt – die bloße Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit genügt nicht.
Problematisch wird dies jedoch in den Fällen, in denen die empfangene Leistung
objektiv gleichwertig,
für das Opfer aber
subjektiv wertlos oder wirtschaftlich unbrauchbar ist.
In diesen Fällen spricht man von einem normativen Schaden. Entscheidend ist, ob die Leistung im konkreten Zweckzusammenhang noch einen wirtschaftlichen Wert besitzt.
a) Persönlicher Schadenseinschlag
Ein klassisches Beispiel hierfür ist der sogenannte Melkmaschinenfall (BGHSt 16, 321):
Beispiel
Abgewandelter Melkmaschinenfall
Landwirt B besitzt zehn Milchkühe und benötigt eine entsprechende Melkmaschine. Verkäufer A versichert ihm, die Maschine sei für seinen Bestand vollkommen geeignet. Der objektive Wert der Maschine entspricht dabei dem Verkaufswert. Tatsächlich ist die Melkmaschine aber nur für zwei bis drei Kühe ausgelegt.
Objektiv hat B eine funktionsfähige Maschine erhalten, also eine gleichwertige Gegenleistung.
Dennoch liegt nach ganz herrschender Meinung ein Vermögensschaden vor, weil B die Maschine für seinen konkreten Zweck – das Melken seines gesamten Viehbestands – nicht sinnvoll verwenden kann.
Die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag geht daher davon aus, dass trotz äußerlicher Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Schaden vorliegen kann, wenn
die Leistung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht oder nur eingeschränkt verwendbar ist,
das Opfer durch den Vertrag zu weiteren wirtschaftlich schädlichen Maßnahmen gezwungen wird (z. B. Kreditaufnahme) oder
die Verpflichtung, das Opfer in existenzielle wirtschaftliche Not bringt.
Im Melkmaschinenfall ist die erste Fallgruppe einschlägig:
Die Maschine ist zwar objektiv werthaltig, erfüllt aber nicht den vertraglich vorausgesetzten Zweck und ist damit für B wirtschaftlich wertlos.
Die Anschaffung stellt also eine wirtschaftlich unvernünftige Disposition dar – der Schaden besteht in der fehlenden Verwendungsmöglichkeit.
Daraus ergibt sich folgende Definition:
Definition
Der wirtschaftliche Wert einer Leistung bestimmt sich nach der tatsächlichen Verwendbarkeit im Einzelfall, nicht nur nach Marktpreis oder Anschaffungskosten. Entscheidend ist, ob die erhaltene Sache nach objektiver Maßfigur eines sachlichen Beurteilers für den konkreten Zweck des Erwerbers sinnvoll einsetzbar ist.
b) Zweckverfehlungslehre
Während beim individuellen Schadenseinschlag die Leistung für den konkreten wirtschaftlichen Zweck des Opfers unbrauchbar ist, betrifft die Zweckverfehlungslehre Fälle, in denen das Opfer bewusst eine Vermögenseinbuße hinnimmt, weil es glaubt, einen ideellen oder sozialen Zweck zu fördern. Der Schaden liegt hier nicht in der fehlenden Gegenleistung, sondern in der Verfehlung des vom Opfer angestrebten Zwecks.
Beispiele sind hier die Fälle des Spenden- beziehungsweise Bettelbetrugs (siehe oben).
Objektiv erhält der Spender nichts zurück, nimmt dies aber in Kauf, weil er glaubt, mit seiner Zahlung etwas Gutes zu bewirken. Der wirtschaftliche Verlust ist daher bewusst gewollt, die Täuschung wirkt sich nur auf den verfolgten Zweck aus: Der Spender glaubt, das Geld komme einer Hilfsorganisation zugute, tatsächlich wird der Zweck vereitelt.
Nach der Zweckverfehlungslehre liegt der Vermögensschaden daher in der Enttäuschung der Zweckvorstellung: Das Opfer verliert zwar freiwillig Vermögen, erleidet aber dennoch einen Schaden, weil der ideell vorgesehene Nutzen ausbleibt.
Merke
Die zweckgebundene Vermögenshingabe beruht auf einer Fehlvorstellung über die spätere Verwendung – und ist damit wirtschaftlich sinnlos, weil sie nicht den angestrebten Erfolg erreicht.
c) Sonderfall: Vermögensschaden beim gutgläubigen Erwerb
Ein klassisches Problem des normativen Schadensbegriffs stellt sich, wenn das Opfer eine Sache gutgläubig von einem Nichtberechtigten erwirbt. Nach den Vorschriften der §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt der Erwerber zwar Eigentum, wird aber über die rechtliche Herkunft der Sache getäuscht. Fraglich ist, ob hierin ein Vermögensschaden in Form eines sogenannten Gefährdungsschadens liegt.
Beispiel
T verkauft dem gutgläubigen K eine ihm geliehene Armbanduhr. K glaubt, das Eigentum vom berechtigten T zu erwerben, und zahlt 2.000 €. Einige Wochen später erfährt er, dass die Uhr gar nicht dem T gehörte und fürchtet, dass sie von der Polizei beschlagnahmt werden könnte.
Merke
Vermögensschaden bei gutgläubigem Erwerb
Makeltheorie (Mindermeinung): Nach älterer Ansicht begründet der Erwerb einer gestohlenen Sache auch beim gutgläubigen Erwerber einen Vermögensschaden, weil der Sache ein „sittlicher Makel“ anhaftet. Dieser führe zu einem merkantilen Minderwert, da die Herkunft zweifelhaft sei und dem Erwerber zudem ein Prozess- oder Strafrisiko (etwa wegen Hehlereiverdachts) drohe. Damit sei das erworbene Eigentum wirtschaftlich belastet und der Vermögenswert gemindert.
Kritik: Der „sittliche Makel“ ist kein wirtschaftlich messbarer Nachteil. Der gutgläubige Erwerber ist durch § 932 BGB rechtlich geschützt; ein besonderes Prozessrisiko besteht nicht. Die bloße Möglichkeit, dass Dritte den Eigentumserwerb bestreiten, betrifft jedes Eigentum und ist kein vermögensrelevanter Schaden.
Herrschende Meinung: Die herrschende Meinung verneint regelmäßig einen Vermögensschaden. Der gutgläubige Erwerber erlangt vollwertiges Eigentum, das durch die Rechtsordnung ausdrücklich geschützt wird.
Stellungnahme: Die herrschende Meinung überzeugt. Der Betrugstatbestand schützt das Vermögen in seiner wirtschaftlichen Realität, nicht moralische oder abstrakte Wertungen. Ein bloß „sittlicher Makel“ oder ein entferntes Prozessrisiko kann keine strafrechtlich relevante Minderung darstellen.

VI. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz
Der Täter muss mindestens mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Dazu gehören Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden einschließlich ihrer Kausalzusammenhänge. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Täuschungshandlung, nicht der Eintritt des Schadens.
Beispiel
T tankt an einer Selbstbedienungstankstelle und fasst erst nach dem Tanken den Entschluss, ohne zu bezahlen davonzufahren.
In diesem Fall fehlt es an einem Täuschungsvorsatz im Zeitpunkt der Handlung – der Vorsatz entsteht erst nach der Vermögensverfügung. Eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB) scheidet aus; in Betracht kommt nur ein Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB).
2. Rechtswidrige (Dritt-) Bereicherungsabsicht
Beim Betrug handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Neben dem Vorsatz ist daher erforderlich, dass der Täter absichtlich (dolus directus 1. Grades) handelt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Bereicherungsabsicht gliedert sich in drei Prüfungselemente:
Bereicherungsabsicht – zielgerichtetes Handeln auf einen Vermögensvorteil,
Rechtswidrigkeit der Bereicherung und
Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden.

a) (Dritt-) Bereicherungsabsicht
Der Täter muss die Erlangung eines Vermögensvorteils als Ziel seines Handelns verfolgen – sei es für sich oder einen Dritten. Ein bloßes Inkaufnehmen der Bereicherung reicht nicht aus.
Beispiel
T täuscht den Onlinehändler O über seine Zahlungsfähigkeit, um ein Smartphone zu bestellen, das er seiner Freundin schenken, er niemals bezahlen will.
In diesem Fall liegt Drittbereicherungsabsicht vor, da T zielgerichtet eine rechtswidrige Vermögensvermehrung seiner Freundin anstrebt.
b) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
Die beabsichtigte Bereicherung ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter oder der Begünstigte einen einredefreien Anspruch auf die erlangte Leistung hat.
Der Täter muss also erkennen (mindestens für möglich halten), dass ihm kein rechtlich begründeter Anspruch auf die angestrebte Zuwendung zusteht.
Definition
Rechtswidrigkeit der Bereicherung liegt vor, wenn der Täter oder der von ihm Begünstigte keinen einredefreien rechtlichen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat.
Beispiel
T verlangt von O Geld, das ihm tatsächlich aufgrund eines bestehenden Anspruchs aus einem Kaufvertrag zusteht – täuscht O aber über den Grund der Forderung.
In diesem Fall liegt keine Rechtswidrigkeit der Bereicherung vor, da objektiv ein Anspruch besteht.
c) Stoffgleichheit
Definition
Die Bereicherung im Sinne des § 263 StGB muss stoffgleich mit dem Schaden sein, d. h. der Vorteil des Täters (oder eines Dritten) muss unmittelbar die Kehrseite des Vermögensnachteils des Geschädigten bilden.
Ein bloß mittelbarer Vorteil, der über einen Dritten oder aus einer anderen Vermögensquelle stammt, genügt nicht. Beispiele hierfür sind die sogenannten Provisionsfälle:
Beispiel
Zeitungsvertreter V täuscht die ältere Kundin über den Nutzen der Zeitung (persönlicher Schadenseinschlag) und schließt für sie ein Zeitungsabo ab, um vom Verlag eine Provision zu erhalten.
In diesem Fall liegt keine Stoffgleichheit vor, da der Vertreter seine Provision nicht aus dem Vermögen der Kundin, sondern aus dem Vermögen des Verlags erhält.
Allerdings liegt ein fremdnütziger Betrug zulasten der Kundin vor (Täuschung der Kundin zugunsten des Verlags = Drittbereicherungsabsicht).
Täuscht der Vertreter zusätzlich den Verlag über die Wirksamkeit des Vertrags, kann auch ein Betrug zulasten des Verlags gegeben sein.
VII. Rechtswidrigkeit und Schuld
Hier sind neben den üblichen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen keine Besonderheiten zu beachten. Allerdings sollte die strafrechtliche Irrtumslehre beachtet werden.
VIII. Strafzumessung: Regelbeispiele des § 263 III StGB
Wie auch im Rahmen des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB) sind auch im Rahmen des Betruges Regebeispiele zu beachten.

1. § 263 III 2 Nr. 1 StGB (Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug)
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat.
Beispiel
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem ernsthaften Willen zusammenschließt, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betrugstaten oder Urkundenfälschungen zu begehen.
Beispiel
D, E und F schließen sich zusammen, um fortlaufend gefälschte Arbeitszeugnisse und Unterschriften zu erstellen und gegen Geld an Scheinfirmen zu verkaufen. D besorgt Blanko-Formulare und die technischen Hilfsmittel zur Fälschung, E fälscht die Unterschriften, F akquiriert die Kunden und überweist die Bezahlung an die Gruppe. Bei einem Auftrag reicht F selbst ein gefälschtes Zeugnis bei der Bank G ein, damit ein Scheinkunde einen Kredit erhält; die Bank gewährt daraufhin den Kredit - der Vermögensschaden tritt ein.
In diesem Fall könnte ein bandenmäßiger Betrug im Sinne des § 263 III 1 Alt. 2 StGB vorliegen, weil F ein Mitglied einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschungen zusammengeschlossen hat.
Die drei handelten mit dem ernsthaften Willen, künftig mehrfach gleichartige Urkundenfälschungen zu begehen – damit liegt ein bandenmäßiges Zusammenwirken vor. Die konkrete Krediterschleichung stellt hier einen vollendeten Betrug dar, begangen im Rahmen der bandenmäßigen Tatausführung (§ 263 I i.V.m. § 263 III, 2 Nr. 1 StGB).
2. § 263 III 2 Nr. 2 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes oder Gefahr des Verlusts von Vermögenswerten für Vielzahl von Menschen)
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust im großen Ausmaß herbeiführt (Alternative 1) oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (Alternative 2).
Definition
Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt vor, wenn der Schaden außergewöhnlich hoch ist; nach h. M. ab einer Grenze von etwa 50.000 €.
Handeln in der Absicht, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, liegt vor, wenn der Täter planmäßig mehrere selbstständige Betrugstaten begehen will, um dadurch eine Vielzahl von Personen konkret in die Gefahr eines Vermögensverlustes zu bringen, ohne die einzelnen Geschädigten bereits kennen zu müssen.
Beispiel
T schaltet im Internet an jedermann gerichtete „Kreditvermittlungs“-Anzeigen. Interessenten sollen vorab eine „Bearbeitungsgebühr“ überweisen; eine Kreditvermittlung ist nie beabsichtigt. T plant, jede eingehende Anfrage identisch zu bearbeiten und die Gebühr zu kassieren.
Der Wille des T ist auf mehrere, rechtlich selbstständige Betrugstaten gerichtet. Dass T nicht weiß, wie viele Personen konkret reagieren werden, schadet nicht. Die massenhafte Ausrichtung der Offerten begründet eine konkrete Gefährdung einer großen Zahl von Menschen i.S.v. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB.
3. § 263 III 2 Nr. 3 StGB (Wirtschaftliche Not einer anderen Person)
Ein besonders schwerer Fall des Betruges liegt ferner vor, wenn der Täter eine andere Person durch den Betrug in wirtschaftliche Not bringt.
Definition
Wirtschaftliche Not liegt vor, wenn das Opfer infolge des Betruges in eine ernsthafte und nachhaltige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage gerät, also seine laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen oder den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.
4. § 263 III 2 Nr. 4 StGB (Missbrauch seiner Amtsstellung)
Ein besonders schwerer Fall des Betruges liegt vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger (oder europäischer Amtsträger) missbraucht.
Definition
Missbrauch seiner Amtsstellung liegt vor, wenn der Täter seine ihm kraft öffentlichen Amts eingeräumte Befugnis oder Stellung dazu verwendet, das in ihn gesetzte besondere Vertrauen oder seine amtliche Einflussmöglichkeit pflichtwidrig zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten ausnutzt.
Beispiel
Der städtische Sachbearbeiter S täuscht Bürger über die Voraussetzungen für Fördergelder und verlangt für die angebliche „schnellere Bearbeitung“ persönliche Zahlungen, die er für sich behält.
5. § 263 III 2 Nr. 5 StGB (Vortäuschung eines Versicherungsfalls)
Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 263 III 2 Nr. 5 StGB vor, wenn der Täter einen Versicherungsfall vortäuscht, um Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu erlangen. Erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich den Eintritt eines versicherten Ereignisses täuschend vorgibt, obwohl ein solcher Schaden in Wahrheit nicht eingetreten ist.
6. Ausschluss des Regelbeispiels
Nach § 263 IV StGB ist § 243 II StGB entsprechend anwendbar, sodass die Erfüllung eines Regelbeispiels dann ausgeschlossen ist, wenn die Vermögensverschiebung geringwertig ist (unter 300,00 €).
IX. Qualifikation: § 263 V StGB
Nach § 263 V StGB wird der Betrug zum Verbrechen, wenn der Täter gewerbsmäßig und zugleich als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 263 – 264 StGB oder §§ 267 – 269 StGB zusammengeschlossen hat. Erforderlich ist also ein bandenmäßiges Zusammenwirken mit mindestens zwei weiteren Personen sowie ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss zur wiederholten Tatbegehung. Die bandenmäßige und gewerbsmäßige Begehung müssen kumulativ vorliegen.


