Definition
Eine Gewahrsamsenklave ist im Rahmen der Wegnahme nach § 242 I StGB gegeben, wenn der Täter die Sache in einen Bereich verbringt, über den er ungestört und ohne wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ausüben kann.
Der Begriff der Gewahrsamsenklave stammt aus der Rechtsprechung und dient der Bestimmung des maßgeblichen Vollendungszeitpunkts beim Diebstahl. Klassisches Beispiel ist das Verstauen einer Ware in der Kleidung oder einer mitgeführten Tasche im Kaufhaus: Sobald der bisherige Gewahrsamsinhaber keinen ungehinderten Zugriff mehr hat, ist die Wegnahme vollendet, auch wenn sich der Täter noch im Herrschaftsbereich des Berechtigten (z. B. im Ladenlokal) befindet. Abzugrenzen ist dies von Fällen, in denen die Sache lediglich in einen allgemein zugänglichen Bereich verbracht wird. Einen vertiefenden Überblick zu den Voraussetzungen der Wegnahme bietet der Artikel zu § 242 StGB (Diebstahl).
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