Definition
Räumt der Beschuldigte gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren die Vorwürfe (wenn auch nur teilweise) ein, spricht man von einer geständigen Einlassung. Ein Geständnis hingegen ist das uneingeschränkte, formelle Einräumen der Tat vor einem Richter (meist in der Hauptverhandlung), das unmittelbar zur Urteilsfindung herangezogen werden kann.
Die Unterscheidung zwischen geständiger Einlassung und förmlichem Geständnis ist für die Beweiswürdigung von Bedeutung: Nur das Geständnis vor dem erkennenden Gericht kann unmittelbar zur Urteilsfindung herangezogen werden, während eine geständige Einlassung im Ermittlungsverfahren regelmäßig nur mittelbar über die Aussage der vernehmenden Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt wird. Zu beachten ist zudem, dass der Beschuldigte nach seinem Schweigerecht zu keiner Aussage verpflichtet ist. Mehr dazu im Artikel zum Beschuldigten und seinen Rechten.
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