Definition
Eine Gewahrsamslockerung liegt vor, wenn der Gewahrsamsinhaber einem anderen die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf eine Sache einräumt, ohne seine Sachherrschaft vollständig aufzugeben, sodass er weiterhin (Mit-)Gewahrsam behält.
Klausurhinweis: Entfernt sich der Täter anschließend eigenmächtig mit der Sache, bricht er fremden Gewahrsam – es liegt Diebstahl (§ 242 I StGB) und kein Betrug vor.
Die Gewahrsamslockerung ist der Schlüssel zur Abgrenzung von Trickdiebstahl (§ 242 I StGB) und Sachbetrug (§ 263 I StGB). Betrug setzt eine Vermögensverfügung voraus, die unmittelbar zum Gewahrsamsverlust führt. Lockert das Opfer seinen Gewahrsam nur, fehlt diese Unmittelbarkeit: Der Täter muss noch eigenmächtig zugreifen und bricht damit fremden Gewahrsam.
Klassische Klausurfälle sind die Anprobe im Bekleidungsgeschäft, nach der der Täter mit der Jacke flieht, oder die Übergabe von Ware zur bloßen Ansicht. Anders liegt es meist bei einer unbegleiteten Probefahrt: Hier überträgt der Verkäufer den Gewahrsam regelmäßig vollständig, sodass Betrug in Betracht kommt.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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