Definition
Der Einstellungsbescheid ist die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an den Antragsteller, dass sie seinem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge gibt oder das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen einstellt; er ist mit Gründen zu versehen (§ 171 S. 1 StPO).
Klausurhinweis: Ist der Antragsteller zugleich Verletzter, muss der Bescheid über die Beschwerde nach § 172 I StPO und deren Frist belehren (§ 171 S. 2 StPO).
Praktisch wichtigster Anlass ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 II StPO. Für den Verletzten öffnet der Bescheid das Klageerzwingungsverfahren: Binnen zwei Wochen ist Beschwerde zum vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft möglich, gegen deren Ablehnung binnen eines Monats der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG (§ 172 I, II 1, IV 1 StPO).
Ausgeschlossen ist dieser Weg u. a. bei Einstellungen aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO (§ 172 II 3 StPO). Da die Einstellung nicht in Rechtskraft erwächst, kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen.
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