Definition
Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das durch die Willenserklärung von nur einer Person wirksam wird. Es entfaltet unmittelbar rechtliche Wirkungen, ohne dass es der Mitwirkung eines anderen, also einer korrespondierenden Willenserklärung, bedarf.
Klausurrelevant ist die Unterscheidung zwischen empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäften (z. B. Kündigung, Anfechtung nach § 143 BGB, Rücktritt), die erst mit Zugang nach § 130 I 1 BGB wirksam werden, und nicht empfangsbedürftigen (z. B. Testament nach § 2247 BGB, Auslobung nach § 657 BGB). Bei der Vertretung gilt § 174 BGB als Sonderregel. Abzugrenzen ist das einseitige Rechtsgeschäft vom Vertrag, der zwei korrespondierende Willenserklärungen voraussetzt.
Vertiefend: Grundbegriffe des Zivilrechts.
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