Einrede der Aufrechenbarkeit

Definition

Die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 128 II HGB gibt einem Gesellschafter das Recht, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zur Aufrechnung zusteht. Entscheidend ist also nicht, ob der Gesellschafter selbst aufrechnen kann, sondern ob die Gesellschaft dazu berechtigt ist.

Die Einrede der Aufrechenbarkeit ist eine akzessorische Gesellschafter-Einrede im Recht der Personengesellschaften: Sie knüpft nicht an eine eigene Aufrechnungslage des Gesellschafters an, sondern ausschließlich an die der Gesellschaft. Examensrelevant wird sie vor allem bei der Prüfung der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB, wenn der Gläubiger einen einzelnen Gesellschafter in Anspruch nimmt: Kann die Gesellschaft aufrechnen, darf auch der Gesellschafter die Zahlung verweigern, obwohl ihm selbst keine eigene Gegenforderung zusteht.

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