Definition
Einsperren i.S.d. § 239 I StGB meint das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
Neben dem Einsperren nennt § 239 I StGB als zweite Tatbestandsalternative das sonstige Berauben der Fortbewegungsfreiheit, das jede andere Art der Freiheitsentziehung erfasst, etwa durch List, Drohung oder Fesselung. Für die Vollendung genügt bereits eine kurze Zeitspanne der Freiheitsberaubung; die genaue Mindestdauer ist umstritten. Näheres zu Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Qualifikationen im Artikel § 239 StGB (Freiheitsberaubung).
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