Definition
Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO): Die Eintragungsbewilligung stellt einen formellen Akt dar, der neben der materiellrechtlichen Einigung erforderlich ist. Es handelt sich um eine Verfahrenshandlung, die nach § 29 GBO der öffentlichen Beglaubigung bedarf.
Im Grundbuchverfahrensrecht gilt der Bewilligungsgrundsatz: Das Grundbuchamt prüft nicht die materielle Rechtslage, sondern verlässt sich auf die formgerechte Bewilligung des Betroffenen. Dadurch wird das Eintragungsverfahren beschleunigt, ohne dass die materiellrechtliche Einigung nach §§ 873, 925 BGB entfällt. Für Klausuren im Sachenrecht lohnt sich die saubere Trennung von Bewilligungs- und Einigungsprinzip. Einen umfassenden Einstieg bietet der Artikel Grundlagen des Immobiliarsachenrechts.
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