Definition
Eine Eintrittsklausel liegt vor, wenn einer im Gesellschaftsvertrag namentlich bezeichneten Person ein Recht auf Beitritt zur Gesellschaft eingeräumt wird.
Die Eintrittsklausel ist ein Gestaltungsmittel der Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften. Anders als die Nachfolgeklausel wirkt sie nicht automatisch erbrechtlich, sondern begründet ein schuldrechtliches Eintrittsrecht, das der Berechtigte durch eigene Erklärung ausüben muss. Abzugrenzen ist sie von der einfachen und qualifizierten Nachfolgeklausel sowie von der Fortsetzungsklausel. Praktisch relevant sind das Verhältnis zum Erbrecht und die Frage der Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten. Eintritt und Austritt von Gesellschaftern und ihre Rechtsfolgen behandelt der Beitrag Eintritt und Austritt.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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