Definition
Einverständnis (tatbestandsausschließendes Einverständnis) ist die Zustimmung des Rechtsgutsträgers zu einer tatbestandsmäßigen Handlung bei Delikten, deren Tatbestand ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Betroffenen voraussetzt (z. B. §§ 123 I, 239, 242, 248b StGB). Liegt eine wirksame Zustimmung vor, entfällt bereits der objektive Tatbestand.
Klausurhinweis: Abzugrenzen von der rechtfertigenden Einwilligung, die erst die Rechtswidrigkeit ausschließt. Für das Einverständnis genügt die natürliche Einsichtsfähigkeit des Zustimmenden; es muss vor oder bei der Tat vorliegen.
In der Klausur ist das Einverständnis strikt von der (rechtfertigenden) Einwilligung zu trennen, da beide unterschiedliche Prüfungspunkte betreffen: Während das Einverständnis bereits den Tatbestand entfallen lässt, wirkt die Einwilligung erst rechtfertigend. Umstritten ist, ob für ein wirksames Einverständnis die natürliche Einsichtsfähigkeit genügt oder ob strengere Anforderungen wie bei der Einwilligung gelten. Betroffen sind vor allem Delikte mit ausdrücklicher Willensklausel im Tatbestand, etwa § 123 I StGB oder § 242 StGB.
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