Definition
Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten und - sofern hinreichender Tatverdacht besteht - die öffentliche Klage zu erheben, § 152 II StPO, § 170 I StPO.
Das Legalitätsprinzip bildet zusammen mit dem Opportunitätsprinzip eine der zentralen Prozessmaximen des Strafverfahrens und begrenzt den Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden. Durchbrechungen ergeben sich insbesondere durch die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 ff. StPO, die der Verfahrensökonomie dienen. Für die Fallbearbeitung ist die Abgrenzung zum bloßen Anfangsverdacht sowie zum hinreichenden Tatverdacht klausurrelevant, da hiervon abhängt, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Mehr dazu im Artikel zu den Prozessmaximen der StPO.
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