Einstellungsmöglichkeiten

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie öffentliche Klage erhebt oder das Verfahren einstellt. Das Gesetz kennt zwei verschiedene Einstellungswege:

  1. die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO) als Ausfluss des Legalitätsprinzips und

  2. die Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO als Folge des Opportunitätsprinzips, die der Staatsanwaltschaft trotz verfolgbarer Straftat einen Ermessensspielraum eröffnen.

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I. Ausgangspunkt: Hinreichender Tatverdacht?

Maßgeblich für die Anklageentscheidung ist zunächst, ob der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist (§ 170 I StPO iVm § 203 StPO).

Definition

Ein hinreichender Tatverdacht iSd § 170 I StPO liegt vor, wenn nach vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.

Der Maßstab liegt damit unter dem dringenden Tatverdacht des § 112 I StPO und erst recht unter der für eine Verurteilung erforderlichen vollen richterlichen Überzeugung. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) ist im Ermittlungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar. Er wirkt stattdessen nur mittelbar, weil die Staatsanwaltschaft die im Hauptverfahren zu erwartenden Zweifel des Gerichts antizipieren muss.

Klausurtipp

Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts wird typischerweise in Fällen verlangt, in denen die Rechtmäßigkeit einer Anklageerhebung oder einer Einstellung nach § 170 II StPO zu beurteilen ist.

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Zum Verhältnis von Legalitäts- und Opportunitätsprinzip sowie zu den Prozessmaximen allgemein siehe den Artikel zu den Prozessmaximen.

II. Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, § 170 II StPO

Fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, ist das Verfahren nach § 170 II 1 StPO einzustellen. Das Legalitätsprinzip zwingt hier nicht zur Anklage, weil dessen Voraussetzung – der hinreichende Tatverdacht – gerade nicht vorliegt.

Die Einstellung kann dabei auf zwei unterschiedlichen Gründen beruhen:

  • Tatsächliche Gründe: Der ermittelte Sachverhalt lässt sich dem Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen.

  • Rechtliche Gründe: Der ermittelte Sachverhalt ist nicht strafbar, oder es besteht ein Verfahrenshindernis.

Ein Verfahrenshindernis kann etwa das fehlende öffentliche Interesse iSd § 376 StPO darstellen und sodann ebenfalls nach § 170 II StPO zur Einstellung führen.

1. Verweis auf den Privatklageweg

Kommt ausschließlich ein Privatklagedelikt aus dem Katalog des § 374 I StPO in Betracht (z. B. Beleidigung, §§ 185–189 StGB, einfache, fahrlässige Körperverletzung, §§ 223, 229 StGB, Sachbeschädigung, § 303 StGB) und verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 376 StPO), dann verweist sie den Verletzten auf den Privatklageweg. Sie erhebt dann selbst keine Anklage.

Merke

Wird der Verletzte auf den Privatklageweg verwiesen, kann er die im Katalog des § 374 I StPO genannten Delikte selbst und ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgen (private Klagebefugnis). Bei bestimmten Delikten, etwa Beleidigung, Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) oder Sachbeschädigung, ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor einer Vergleichsbehörde erfolglos ein Sühneversuch unternommen wurde (§ 380 I StPO). Anders als im Offizialverfahren trägt der Privatkläger zudem grundsätzlich das eigene Kostenrisiko: Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, fallen dem Privatkläger die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zur Last (§ 471 II StPO).

2. Einstellungsbescheid und Beschwerde

Wer eine Strafanzeige erstattet und dabei erkennbar auf strafrechtliche Verfolgung hinwirkt (Antragsteller, § 158 I StPO), ist über die Einstellung zu benachrichtigen (§ 171 StPO). War der Antragsteller zugleich durch die Tat verletzt, kann er gegen den Einstellungsbescheid Beschwerde zum vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, also in der Regel dem Generalstaatsanwalt (§ 147 Nr. 3 GVG), einlegen (§ 172 I StPO). Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Einstellungsbescheids einzulegen (§ 172 I StPO).

3. Klageerzwingungsverfahren, § 172 II–IV StPO

Bleibt die Beschwerde erfolglos, kann der Verletzte durch einen Rechtsanwalt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht stellen (§§ 172 II–IV StPO). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Beschwerdebescheids zu stellen (§ 172 II 1 StPO). Mit diesem Klageerzwingungsverfahren wird jedoch nur das Legalitätsprinzip abgesichert: Überprüfbar ist ausschließlich die Entscheidung nach § 170 II StPO.

Merke

Einstellungsverfügungen nach §§ 153, 153a StPO sowie die Verfahrenseinstellung nach § 154 I StPO (siehe unten) beruhen hingegen auf dem Opportunitätsprinzip und sind daher nicht mit dem Klageerzwingungsverfahren anfechtbar (§ 172 II 3 StPO). Für die bloße Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO stellt sich diese Frage von vornherein nicht, da hierdurch keine Einstellung des Verfahrens erfolgt. Gleiches gilt für Straftaten, die im Wege der Privatklage verfolgt werden können.

III. Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip, §§ 153 ff. StPO

Selbst bei hinreichendem Tatverdacht hält die StPO in Ausprägung des Opportunitätsprinzips verschiedene Möglichkeiten bereit, das Verfahren einzustellen und von einer öffentlichen Anklage abzusehen. Zu unterscheiden sind die Einstellung bei Geringfügigkeit (§§ 153, 153a StPO) und die Einstellung bzw. Beschränkung im Beschleunigungsinteresse (§§ 154, 154a StPO).

1. Einstellung ohne Auflagen, § 153 StPO

Eine Einstellung nach § 153 I 1 StPO setzt voraus:

  • Vergehen (§ 12 II StGB)

  • geringe Schuld des Täters

  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

  • Zustimmung des Gerichts (Ausnahme: § 153 I 2 StPO)

Nach dem Wortlaut („Schuld des Täters als gering anzusehen wäre“) muss die Schuld nicht positiv festgestellt werden. Es genügt, dass nach dem bisherigen Ermittlungsstand allenfalls eine Schuld in Betracht kommt, die nicht unerheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Vergehen liegt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt regelmäßig, wenn weder general- noch spezialpräventive Gesichtspunkte noch der Schuldausgleich eine Verurteilung geboten erscheinen lassen. Die Einstellung nach § 153 StPO ist, anders als nach § 153a StPO, endgültig und unterliegt keiner Bewährungs- oder Erfüllungsfrist.

2. Einstellungen mit Auflagen und Weisungen, § 153a StPO

Eine Einstellung nach § 153a I 1 StPO ist nur zulässig,

  • wenn ein Vergehen vorliegt (§ 12 II StGB),

  • wenn die Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu kompensieren,

  • wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und

  • wenn der Beschuldigte sowie das Gericht zustimmen (Ausnahme: Entbehrlichkeit nach § 153a I 7 iVm § 153 I 2 StPO)

Merke

Anders als bei § 153 StPO muss die Schuld bei § 153a StPO positiv festgestellt werden, das heißt es muss zumindest ein hinreichender Tatverdacht feststehen. Andernfalls wäre es nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten mit der Auflage bzw. Weisung eine Sanktion aufzuerlegen. Da die Schwere der Schuld dieser Einstellung lediglich nicht entgegenstehen muss, kommt § 153a StPO (anders als § 153 StPO) auch bei Fällen mittlerer Kriminalität in Betracht.

Die Einstellung ist vorläufig: Der Beschuldigte muss die Auflage bzw. Weisung (z. B. Schadenswiedergutmachung, Geldzahlung, gemeinnützige Leistung, § 153a I 2 StPO) innerhalb einer von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist erfüllen (§ 153a I 3–5 StPO). Wenn dies nicht geschieht, setzt die Staatsanwaltschaft das Verfahren anschließend fort.

3. Einstellung und Beschränkung im Beschleunigungsinteresse, §§ 154, 154a StPO

§§ 154, 154a StPO ermöglichen eine Beschränkung der Strafverfolgung, um das Verfahren zu beschleunigen. Für die Abgrenzung beider Vorschriften ist maßgeblich, ob eine prozessuale Tat insgesamt oder ob nur abtrennbare Teile innerhalb einer prozessualen Tat von der Verfolgung ausgenommen werden sollen.

§ 154 StPO setzt mehrere prozessuale Taten voraus: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die insoweit zu erwartende Strafe im Vergleich zur Sanktion für die andere Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154 I Nr. 1 StPO). Daneben kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und eine gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängte oder zu erwartende Sanktion zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint (§ 154 I Nr. 2 StPO).

§ 154a StPO gestattet demgegenüber, die Verfolgung innerhalb einer prozessualen Tat auf bestimmte Teile bzw. bestimmte von mehreren Gesetzesverletzungen zu beschränken, das heißt auf bestimmte Straftaten im materiell-rechtlichen Sinne, wenn die abgetrennten Teile für die Rechtsfolgenbemessung nicht ins Gewicht fallen.

Beispiel

Begeht ein Beschuldigter einen Raub und beleidigt er zudem das Opfer, kann das Verfahren im Hinblick auf die Beleidigung nach § 154 StPO eingestellt werden, wenn dies etwa am Tag vor dem Raub geschah und es sich hierbei somit um eine eigene prozessuale Tat handelt, bzw. kann die Verfolgung nach § 154a StPO auf den Raub beschränkt werden, wenn der Beschuldigte das Opfer während der Tat beleidigt hat.

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