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Definition: Hinreichender Tatverdacht

Definition

Ein hinreichender Tatverdacht iSd § 170 I StPO liegt vor, wenn nach vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.

Der hinreichende Tatverdacht markiert die entscheidende Verdachtsschwelle zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren: Erst bei seinem Vorliegen ist die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip zur Anklageerhebung verpflichtet. Er ist strenger als der bloße Anfangsverdacht, bleibt aber unterhalb des für eine Verurteilung erforderlichen Vollbeweises. Fehlt es am hinreichenden Tatverdacht, ist das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen. Mehr dazu im Artikel zu den Einstellungsmöglichkeiten.

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