Definition
Der Zweifelsgrundsatz besagt, dass, wenn es dem Gericht nach Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Beweismittel nicht gelingt, den Sachverhalt nach seiner Überzeugung zweifelsfrei zu klären, von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen ist, vgl. Art. 6 II EMRK sowie das Schuldprinzip i.V.m. § 261 StPO.
Der Zweifelsgrundsatz betrifft ausschließlich Tatfragen, nicht die Rechtsanwendung – Zweifel bei der Auslegung einer Norm werden nicht nach in dubio pro reo aufgelöst. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur Beweislastverteilung im Zivilprozess, wo dieser Grundsatz keine Anwendung findet. In der Revision prüft das Gericht nur, ob der Tatrichter den Zweifelsgrundsatz beachtet hat, nicht aber die tatsächliche Beweiswürdigung selbst.
Vertiefend: Prozessmaximen der StPO.
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