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Definition: Zweigliedriger Streitgegenstand

Definition

Streitgegenstand wird gemäß BGH durch den Antrag des Klägers bestimmt sowie den konkreten zugrunde liegenden Sachverhalt (zweigliedriger Streitgegenstand).

Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff der Rechtsprechung ist von der eingliedrigen (nur Antrag) und der dreigliedrigen Lehre abzugrenzen und entscheidet über Reichweite der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO), Rechtskraft (§ 322 ZPO) und Klageänderung (§ 263 ZPO). Praktisch bedeutsam wird er bei der Frage, ob ein zweiter Prozess denselben Streitgegenstand betrifft. Auch für die Auslegung des § 264 ZPO ist die Abgrenzung zentral. Vertiefend dazu der Beitrag zu Klage und Streitgegenstand.

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