Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Zweckerreichung

Definition

Zweckerreichung liegt vor, wenn der Leistungserfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, da er schon anderweitig eingetreten ist.

Zweckerreichung ist ein ungeschriebenes Institut des Erlöschens von Schuldverhältnissen, das neben die gesetzlich geregelten Erlöschensgründe wie Erfüllung (§ 362 BGB) und Unmöglichkeit tritt. Da der Leistungserfolg bereits eingetreten ist, entfällt das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, sodass eine weitere Leistung sinnlos wäre.

Praktisch bedeutsam wird die Abgrenzung zur nachträglichen Unmöglichkeit, die im Artikel Grundlagen zu § 275 BGB (Unmöglichkeit) vertieft wird. Für Klausuren empfiehlt sich, Zweckerreichung stets sauber von echter Unmöglichkeit abzugrenzen.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten