Definition
Zweckerreichung liegt vor, wenn der Leistungserfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, da er schon anderweitig eingetreten ist.
Zweckerreichung ist ein ungeschriebenes Institut des Erlöschens von Schuldverhältnissen, das neben die gesetzlich geregelten Erlöschensgründe wie Erfüllung (§ 362 BGB) und Unmöglichkeit tritt. Da der Leistungserfolg bereits eingetreten ist, entfällt das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, sodass eine weitere Leistung sinnlos wäre.
Praktisch bedeutsam wird die Abgrenzung zur nachträglichen Unmöglichkeit, die im Artikel Grundlagen zu § 275 BGB (Unmöglichkeit) vertieft wird. Für Klausuren empfiehlt sich, Zweckerreichung stets sauber von echter Unmöglichkeit abzugrenzen.
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