Definition
Bei der Zweckvereitelung kann die Leistung noch vorgenommen werden, sie wird aber sinnlos.
Die Zweckvereitelung ist von der Zweckerreichung abzugrenzen, bei der der Leistungserfolg bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist. Beide Fälle werden überwiegend als Fälle der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB behandelt, weil das Leistungsinteresse des Gläubigers endgültig entfallen ist – die Einordnung ist jedoch klausurrelevant umstritten. Schulbeispiel ist das Abschleppfahrzeug, dessen Hilfe sich erledigt, bevor es eintrifft. Vertiefend zu den Grundlagen zu § 275 BGB (Unmöglichkeit).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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