Definition
Zweckfortfall liegt vor, wenn das Objekt wegfällt, an dem die Leistung zu erbringen war.
Zweckfortfall ist neben der Zweckerreichung ein ungeschriebener Grund für das Erlöschen von Schuldverhältnissen: Fällt der Gegenstand weg, auf den sich die Leistung bezieht, wird die Erbringung sinnlos, ohne dass die strengeren Voraussetzungen des § 275 BGB vorliegen müssen.
Die Abgrenzung zur echten Unmöglichkeit ist klausurrelevant und wird vertieft im Artikel Grundlagen zu § 275 BGB (Unmöglichkeit). Beide Institute solltest du sauber auseinanderhalten können.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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